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  • · Fachbeitrag · Umwandlung

    Wichtige Vorüberlegungen beim Schritt von der Berufsausübungsgemeinschaft in die MVZ-GmbH

    von RA StB Martin Geißer, FAfStR, München, ETL Medizinrecht

    | Durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) wird das Tor zur ambulanten Ärzte-GmbH weit aufgestoßen. Bislang war es Ärzten weitgehend nicht gestattet, in der Rechtsform einer GmbH an der ambulanten Versorgung teilzunehmen. |

    1. Status quo der MVZ-GmbH

    Die allermeisten Berufsausübungsgemeinschaften werden als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder auch als Partnerschaftsgesellschaft betrieben. Ausnahmen davon sind das medizinische Versorgungszentrum (MVZ) und die kaum verbreitete Ärztegesellschaft. Diese sind jeweils in der Rechtsform der GmbH möglich. Die Ärztegesellschaft ist allein berufsrechtlich vorgesehen und wäre vertragsärztlich nur als MVZ-GmbH denkbar.

     

    Das MVZ hat sich seit der Einführung 2004 als Versorgungsform unterschiedlicher Ausprägung in der ambulanten Versorgung etabliert. Der Status-quo zum 31.12.13 lautet wie folgt: 795 der 2.006 MVZ sind in Krankenhausträgerschaft (40 %). Daher ist eine knappe Mehrheit für die Vertragsärzte zu verbuchen. Über 1.220 MVZ sind in der Rechtsform GmbH tätig (60 %). Die GbR dominiert als weitere Rechtsform. Von den 1.220 MVZ-GmbHs sind 634 in Krankenhausträgerschaft (52 %). Die GmbH ist also bei Krankenhäusern und Vertragsärzten etwa gleichermaßen beliebt.

    2. Das fachgruppengleiche MVZ als Umwandlungsmodell

    Dass ein MVZ bislang nur fachgruppenübergreifend (vgl. § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V) gegründet werden konnte, war ein spürbares Gründungshindernis. Es wird durch das GKV-VSG aufgehoben. Damit können arztgruppengleiche MVZ gegründet werden. Zwei Hausärzte, zwei Fachärzte oder zwei Zahnärzte können z.B. ein MVZ gründen. Der vormalige Unterschied zu den meisten Berufsausübungsgemeinschaften verschwindet. Das MVZ hat ein weiteres bedeutendes Alleinstellungsmerkmal verloren. Die mehr als 20.000 Berufsausübungsgemeinschaften in Deutschland können also wählen, ob sie weiter als Berufsausübungsgemeinschaft oder als MVZ tätig sind. Beides ist in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Partnerschaft oder der GmbH möglich.

     

    Wenn sich eine Berufsausübungsgemeinschaft für das MVZ entscheidet, ist die GmbH als Rechtsform möglich. Das arztgruppengleiche MVZ ist damit ein Praxisumwandlungsmodell in die GmbH, die mit angestellten Ärzten tätig wird. Die Gemeinschaftspraxis wird folglich zum „ambulanten Versorgungsunternehmen“ GmbH. Dies ist auch im Hinblick auf die Übertragung einer Praxis von Bedeutung.

     

    • Beispiel

    Nach einer erfolgreichen ärztlichen Karriere denken die Mitinhaber A und B über die Veräußerung ihrer Beteiligung an einer größeren Berufsausübungsgemeinschaft nach. Diese wird in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben. Ihre erfolgreiche Praxis gibt ihnen dabei keinen Grund zur Sorge.

     

    Im Zuge ihrer weiteren Bemühungen müssen sie jedoch feststellen, dass sich aufgrund veränderter Lebens- und Arbeitszeitmodelle der jungen Kollegen die Suche nach einem Nachfolger als überaus schwierig gestaltet. Diese sind zwar fachlich bestens geeignet und an der Praxis interessiert, wollen aber weder auf ein Privatleben verzichten noch eine entsprechend hohe Belastung zur Finanzierung des Kaufpreises eingehen.

     

    A und B fragen, ob das arztgruppengleiche MVZ nach dem GKV-VSG in der Rechtsform einer GmbH eine Alternative bietet:

    • Kontinuität: Da die GmbH unabhängig von dem Namen der tätigen Ärzte firmieren kann (z.B. „MVZ am historischen Römertor“), tritt ein Generationswechsel nach außen nicht oder nur unwesentlich in Erscheinung, sodass Kontinuität gewahrt wird. Aus Patientensicht fällt der Gesellschafterwechsel von A und B weniger auf als in einer Berufsausübungsgemeinschaft, in der das Praxisschild mit den Namen der (meist-)zugelassenen Ärzte identitätsstiftend ist.

     

    • Finanzierung des Kaufpreises: Käufer der (Teil-)Praxis kann neben ärztlichen Kollegen auch die GmbH sein. Auf diese Weise kann einerseits eine entsprechende Liquidität sichergestellt werden, andererseits zwingt sie junge Kollegen nicht zu einer gegebenenfalls zu hohen finanziellen Belastung.

     

    • Flexible Zeitplanung: Die Übertragung auf die GmbH eröffnet auch die Möglichkeit der zeitlichen Trennung von Praxisverkauf und -ankauf, da der Erwerber gerade nicht der Kollege sein muss.

     

    • „Exit“-Modell: Ist die vormalige Praxis in ein MVZ als GmbH umgewandelt, wird die Praxis im Zuge eines „Exit-Modells“ für stationäre Einrichtungen oder andere MVZ-GmbHs interessant, da nur noch GmbH-Anteile verkauft und übertragen werden.

     

    • Flexible Übertragungs- und Beteiligungsmodelle: Der junge Arzt kann sofort Gesellschafter in der GmbH oder in einem ersten vorgelagerten Schritt nur angestellter Arzt der GmbH werden. Dabei sind verschiedene Arbeitszeitmodelle denkbar, sodass die Tätigkeit in einer Praxis gerade für junge Eltern eine attraktive Alternative bietet.

     

    • Verewigung der Zulassung: Sofern A und B im Zuge der MVZ-GmbH-Gründung zugunsten einer Anstellung in der GmbH auf ihre Zulassung verzichtet haben, bleiben der Gesellschaft die dann bestehenden Arztstellen solange erhalten, bis diese kontinuierlich mit angestellten Ärzten nachbesetzt werden.

     

    • Gesellschafterstatus: A und B können als Gründungsgesellschafter des MVZ nach Verzicht auf ihre Zulassung solange GmbH-Gesellschafter bleiben, bis sie ihre Anteile auf einen neuen (zugelassenen) Arzt oder ein Krankenhaus oder ein anderes MVZ verkaufen und übertragen.

     

    • Belastbarkeit: In der GmbH sind die Ebenen der Gesellschafter und der Angestellten strikt voneinander getrennt, anders als in einer Berufsausübungsgemeinschaft, in der eine Vielzahl von Gesellschaftern zusammen arbeitet. Die Streitanfälligkeit liegt auf der Hand. Dies wird durch die Trennung von Gesellschafterstatus und Arztstellen weitgehend vermieden. Die Struktur ist vergleichsweise belastbarer.

     

    • Flexible Weiterbeschäftigungsmodelle: Für A und B besteht die Möglichkeit der (Teilzeit-)Tätigkeit als angestellter Arzt in der GmbH. Die Statusänderung einer Vollzulassung in eine Arztstelle kann mit maximal vier angestellten Ärzten mit zehn Stunden Arbeitszeit pro Woche bewirkt werden.

     

    • Unbegrenztes Wachstum: Ein MVZ darf zahlenmäßig unbegrenzt Ärzte anstellen. Eine Berufsausübungsgemeinschaft ist auf maximal drei (Radiologen, Laborärzte usw. vier) angestellte Ärzte pro zugelassenem Vertragsarzt beschränkt.

     

    • Gewerbesteuer: Bei steuerlich zweifelhafter freiberuflicher Prägung aufgrund einer Vielzahl von Angestellten und Betriebsstätten oder entsprechender Kapitalbeteiligung der Gesellschafter ist die GmbH bereits kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig.

     

    • Wettbewerbsvorteil: Die vorgenannten Aspekte können im individuellen Einzelfall einen entscheidenden Vorteil gegenüber anderen Praxisanbietern bei der Suche nach Übernehmern darstellen.

    3. Fazit

    Das fachgruppengleiche MVZ ist ein Praxisumwandlungsmodell in die GmbH. Der erste Schritt von der fachgruppengleichen Praxis in das MVZ dürfte ein leichter sein, kann doch zunächst die Rechtsform - meist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - beibehalten werden. Dieser erste Schritt ist auch - abgesehen vom Zulassungsprozedere - mit kaum nennenswertem Aufwand verbunden. Der zweite dann mögliche Schritt in die GmbH verlangt die gedankliche Abwägung der o.g. Aspekte der Kontinuität, Verewigung, Flexibilität, Belastbarkeit usw. und der individuellen Entscheidungsgrundlage der Beteiligten. Selbstverständlich sind dabei auch steuerrechtliche Aspekte mit zu berücksichtigen (s. dazu die Beiträge in der PFB-Sonderausgabe zum GKV-VSG von Rossa, S. 32 und Gerdes, S. 29).

     

    HINWEIS | Die PFB-Sonderausgabe zum GKV-VSG können Sie als PDF-Datei unter www.iww.de/pfb/downloadrubrik/sonderausgaben herunterladen!

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2015 | Seite 287 | ID 43533709