· Fachbeitrag · Umwandlungssteuerrecht
Umwandlungssteuerliche Rückwirkung bei Abwärtsverschmelzung
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover
| Der steuerliche Übertragungsstichtag bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 S. 1 UmwStG in Abhängigkeit vom Bilanzstichtag der Bilanz, die der Verschmelzung zugrunde liegt. Eine hiervon abweichende Vereinbarung des handelsrechtlichen Verschmelzungsstichtags hat insoweit keinen Einfluss auf den steuerlich bestimmten Übertragungsstichtag und den zu diesem Zeitpunkt festzustellenden Endbestand des steuerlichen Einlagekontos (FG Düsseldorf 13.3.24, 7 K 2491/21 F). |
1. Hintergrund
Steuerlich sind das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie des übernehmenden Rechtsträgers so zu ermitteln, als ob das Vermögen der übertragenden Körperschaft mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags ganz oder teilweise auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen wäre (§ 2 Abs. 1 UmwStG). Der handelsrechtliche Umwandlungsstichtag ist der Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (z. B. bei Verschmelzung § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG oder bei Auf- und Abspaltung § 126 Abs. 1 Nr. 6 UmwG). Der übertragende Rechtsträger hat insoweit auf den Schluss des Tages, der dem Umwandlungsstichtag vorangeht, eine handelsrechtliche Schlussbilanz aufzustellen (§ 17 Abs. 2 UmwG). Steuerlicher Übertragungsstichtag ist hierbei der Tag, auf den der übertragende Rechtsträger die handelsrechtliche Schlussbilanz aufzustellen hat.
Nach § 17 Abs. 2 UmwG darf das Registergericht die Verschmelzung nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist (BMF 11.11.11, IV C 2 - S 1978 b/08/10001, BStBl I 11, S. 1314, Rz. 02.02 f.).
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