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  • · Nachricht · Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils

    Keine Übertragung der Gesamtplanrechtsprechung

    | Die zu § 16 EStG entwickelte Gesamtplanrechtsprechung ist entgegen der Auffassung des BMF (3.3.05, IV C 6 - S 2241/10/10002, BStBl I 05, 458, Ziff. 7) auf die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils (§ 6 Abs. 3 EStG) nicht übertragbar (FG Münster 9.5.14, 12 K 3303/11 F; Revision zugelassen). |

     

    Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten anzusetzen (§ 6 Abs. 3 S. 1 1. HS EStG). Anteil eines Mitunternehmers ist der ganze Mitunternehmeranteil bestehend aus dem Anteil am Gesellschaftsvermögen sowie dem funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögen. Hier jedoch hatte der klagende Vater wenige Tage vor der unentgeltlichen Übertragung der Geschäftsanteile auf den Sohn einen Teil der sich in seinem Sonderbetriebsvermögen befindlichen Gebäude an den bisherigen Mieter verkauft. Das FA ging daher davon aus, dass die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils unter Aufdeckung der stillen Reserven nach § 16 Abs. 3 EStG zu besteuern sei. Mit der Grundstücksveräußerung habe der Vater funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten und in das Privatvermögen überführt, so dass eine Buchwertübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG im Hinblick auf die Gesamtplanrechtsprechung des BFH unzulässig sei.

     

    Zu Unrecht meint das FG: Entgegen der Verfügung des BMF (3.3.05, IV C 6 - S 2241/10/10002, BStBl I 05, 458, Ziff. 7) und der dort zitierten Gesamtplanrechtsprechung (BFH 6.9.00, IV R 18/99, BStBl II 01, 229) sei bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils nicht darauf abzustellen, ob im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen an Dritte veräußert wurde:

     

    • Zum einen sei die Gesamtplanrechtsprechung vom BFH im Hinblick auf den Normzweck der §§ 16, 34 EStG entwickelt worden (vgl. zuletzt BFH 22.11.13, III B 35/12; BFH 6.9.00, IV R 18/99, BStBl II 01, 229 unter Ziff. 2) und könne daher dem Grunde nach nicht auf § 6 Abs. 3 EStG übertragen werden.

     

    • Zum anderen wäre eine solche, über den Wortlaut hinausgehende Auslegung des § 6 Abs. 3 EStG nicht von dessen Normzweck gedeckt. Denn durch § 6 Abs. 3 EStG wird der Grundsatz der Individualbesteuerung durchbrochen und die Übertragung der beim Rechtsvorgänger gebildeten stillen Reserven auf den Rechtsnachfolger angeordnet, um einen unentgeltlichen Betriebsübergang von der Steuerbelastung zu verschonen. Andererseits wird sichergestellt, dass die stillen Reserven weiterhin steuerverstrickt bleiben. Nach Meinung des FG macht es keinen Sinn, diese Ausnahme zu versagen. Denn, wenn entsprechend dem Ausnahmetatbestand vor einer unentgeltlichen Übertragung, aber im Rahmen eines ggf. näher zu bestimmenden zeitlichen Zusammenhangs, einzelne funktional wesentliche Wirtschaftsgüter unter Aufdeckung der gebildeten stillen Reserven veräußert werden, dann werden ja die stillen Reserven entsprechend den allgemeinen Grundsätzen im laufenden Veranlagungszeitraum beim Rechtsvorgänger noch steuerlich realisiert.
    Quelle: ID 42756862