Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Unlauterer Wettbewerb

    Wann ist Werbung für telemedizinische Dienstleistungen unzulässig?

    | Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). Das gilt jedoch nicht für die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist (§ 9 S. 1 und S. 2 HWG), (BGH 9.12.21, I ZR 146/20). |

     

    Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie beanstandete folgende Werbeaussage für eine App: „Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App.“Der Patient sollte hierfür mittels der App in der Schweiz ansässige Ärzte „besuchen“. Das Angebot stammte von einer privaten Krankenversicherung. Der BGH hat entschieden, dass die beanstandete Werbung gegen § 9 HWG in seiner alten und in seiner neuen Fassung verstößt. Für Krankschreibungen gelte die Ausnahme für telemedizinische Leistungen in § 9 S. 2 HWG nicht. Mit den allgemein anerkannten fachlichen Standards sind auch nicht etwa die Regelungen des für den behandelnden Arzt geltenden Berufsrechts gemeint. Vielmehr ergeben sich allgemein anerkannte fachliche Standards z. B. aus den Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften oder den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß §§ 92, 136 SGB V.

    Quelle: ID 47884667

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents