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  • · Nachricht · Unlauterer Wettbwerb

    Irreführung durch Fake-Bewertungen

    | Wer durch falsche bzw. gefälschte Bewertungen in die Irre führt, ist Mitbewerbern gegenüber zur Unterlassung und bei nicht beseitigter Wiederholungsgefahr auch zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet (OLG Düsseldorf 11.1.24, I-20 U 91/23). |

     

    In dieser Entscheidung befasste sich das OLG Düsseldorf mit dem Fall eines Rechtsanwalts, der auf seiner Facebook-Seite mit extrem positiven Bewertungen geworben hat, die als Fake-Bewertungen eingestuft wurden. Geklagt hatte ein Berufskollege.

     

    Das OLG kam zu dem Schluss, dass der beklagte Anwalt gefälschte Bewertungen zu Werbezwecken für seine Kanzlei genutzt hatte Der Beklagte hatte die Bewertungen geliked und kommentiert, wodurch er sie sich zu eigen machte. Das Gericht stellte fest, dass den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast trifft. Er hätte darlegen und beweisen müssen, dass die Bewertungen auf realen Mandatsverhältnissen beruhte. Der Verweis des Beklagten auf die Verwschwiegenheitspflicht wurde vom OLG nicht akzeptiert. Das Gericht argumentierte, dass der Anwalt in dieser Situation die Pflicht gehabt hätte, die realen Mandantenkontakte offenzulegen, um den Fälschungsverdacht zu entkräften. Das OLG sah einen Unterlassungsanspruch sowie einen Anspruch auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Klägers als gegeben an, da eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt wurde.

    Quelle: ID 50099333