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  • · Nachricht · Urheberrecht

    Zahlungen von Verwertungsgesellschaften einkommensteuerpflichtig

    | Vergütungen für die Übertragung von Urheberrechten, die ein selbständig tätiger Journalist von der VG Wort oder der VG Bildkunst erhält, gehören zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit (FG Berlin-Brandenburg 6.6.23, 2 K 2151/22). Der BFH hat nun die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen (BFH 13.8.24, VIII B 59/23). |

     

    Der Kläger ist ein selbständig tätiger Journalist, der im Jahre 2019 Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort und der VG Bildkunst erhalten hat. FA und FG sind der Auffassung, dass diese Ausschüttungen als Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit der Einkommensteuer unterliegen, auch wenn sie nicht umsatzsteuerbar sind. Die Einkommensteuerpflicht betreffe sowohl die regulären Hauptausschüttungen als auch die Nachzahlungen. Das FG hatte die Revision nicht zugelassen und auch der BFH sieht keine Veranlassung zur ihrer Zulassung. Begründung: Die Auffassung der Vorinstanz deckt sich mit der allgemein im Schrifttum vertretenen Sichtweise. Die hiergegen vorgebrachten Argumente des Klägers, dass die Zahlungen der Verwertungsgesellschaften letztlich Schadenersatz für die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter seien und diese nicht unter die Begriffe der Tätigkeit oder der Betriebseinnahme fallen, überzeugen nicht. Maßgebend ist nur, dass die Einnahmen aus Zahlungen der VG Wort und der VG Bildkunst aus der beruflichen Tätigkeit als Journalist resultierten.

     

    PRAXISTIPP | Bestimmte gesetzliche Vergütungsansprüche auf urheberrechtlich geschützte Werke unterliegen nicht der Umsatzsteuer, weil die Inhaber dieser Rechte insoweit keine Dienstleistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts erbringen (EuGH 18.1.17, Rs. C-37/16). Dies betrifft beispielsweise die Ausschüttungen, die Autoren vor der VG Wort erhalten. Einzelheiten dazu enthält ein Schreiben des BMF (14.10.21, BStBl I 21, 2133). Es war durchaus naheliegend, dass der Kläger die Grundsätze des EuGH zur Umsatzsteuer auch auf die Einkommensteuer übertragen wollte. Der BFH führt aber aus, dass sich aus dem EuGH-Urteil keine wesentlichen Gesichtspunkte für die ertragsteuerliche Behandlung ergeben würden.

     
    Quelle: ID 50159684