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  • · Nachricht · Verdeckte Einlage

    Überlassung eines Mandantenstamms als verdeckte Einlage

    | Die Vereinbarung über die Überlassung des Mandantenstamms ist zivilrechtlich als Pachtverhältnis einzuordnen, auch wenn kein Pachtzins in Geld vereinbart wird, denn zivilrechtlich kann eine Miete oder Pacht nicht nur in Geld, sondern auch in geldwerten Leistungen bestehen. Eine solche geldwerte Leistung kann auch vorliegen, wenn die Umsatzerlöse aus den Mandaten als Gegenleistung für die Übernahme der Mitarbeiterin, der Versicherungspflicht, der technischen und räumlichen Ausstattung sowie der sonstigen Aufwendungen überlassen werden (FG Münster 24.6.21, 10 K 2506/18 F). |

     

    Der Gesellschafter einer StB-GmbH hatte der Gesellschaft den Mandantenstamm aus seiner bisherigen selbstständigen Tätigkeit überlassen. Das FA sah darin mehr als nur ein Nutzungsüberlassung, nämlich eine verdeckte Einlage in die GmbH, weil es sich um die Überlassung eines bilanzierungsfähigen Wirtschaftsguts ohne wertadäquate Gegenleistung handle. Bei einer offenen Einlage besteht die Gegenleistung in den gewährten Gesellschaftsrechten.

     

    Dem ist das FG nicht gefolgt. Zwar kann ein Mandantenstamm Gegenstand einer verdeckten Einlage sein. Hier aber war nicht ersichtlich, dass der Mandantenstamm endgültig wirtschaftlich übertragen werden sollte. Somit kam es auch nicht zu einer Vermögensmehrung durch den Ansatz eines Aktivpostens in der Bilanz der GmbH. Vielmehr lag ein Pachtverhältnis vor.

     

    Zur Beweislast führt das FG aus, dass die Feststellungslast für das Vorliegen eines steuerbegründenden Tatbestands (hier: die Einlage) den trifft, der sich darauf beruft und damit vorliegend das FA.

    Quelle: ID 47848071