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  • · Nachricht · Verfassungsbeschwerde

    Sind Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungswerke seit 2005 steuerpflichtig?

    | Der BFH (23.10.13, X R 3/12 ) hatte entschieden, dass Kapitalabfindungen, die von berufsständischen Versorgungswerken ihren Versicherten gewährt werden, steuerpflichtig sind, wenn sie ab dem 1.1.05, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes, dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Die auf der Neuregelung beruhende Steuerpflicht entspricht dem Sinn und Zweck der Alterseinkünftebesteuerung mit dem Übergang zur nachgelagerten Besteuerung und verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rückwirkungsverbot. Nun liegt dem BVerfG (2 B vR 143/14) eine Verfassungsbeschwerde hierzu vor. |

     

    Im Streitfall hatte der Kläger im März 2009 eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 350.000 EUR von seinem Versorgungswerk erhalten. Diese wurde vom Finanzamt mit dem Besteuerungsanteil von 58 % besteuert, während der Kläger der Auffassung war, die Abfindung sei nicht steuerbar.

     

    Das Finanzgericht und auch der BFH sahen dies anders. Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte sei ausdrücklich auch auf andere als lediglich laufende Rentenleistungen, und damit auch auf einmalige Zahlungen, anzuwenden, die nach dem 31.12.04 zugeflossen seien. Für eine Einschränkung dieser Vorschrift bestehe keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit. Da aber für den Bereich der Basisversorgung lediglich Rentenzahlungen typisch sind und die Versorgungswerke nur Abfindungen zahlen dürfen, die auf vor 2005 bezahlten Beiträgen beruhen, hat der BFH eine atypische Zusammenballung von Einkünften bejaht und insoweit auf die Kapitalleistung die Fünftelregelung gemäß § 34 EStG angewendet.

    Quelle: ID 42681732