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  • · Fachbeitrag · Versorgungswerk

    Auszahlung der Anwartschaft in Teilbeträgen nicht begünstigt

    | Der BFH (19.8.19, X B 155/18, Beschluss) hat entschieden, dass die Fünftel-Regelung nicht zu gewähren ist, wenn die vor dem 1.1.05 entstandenen Anwartschaften aus Versorgungswerken in zwei Teilkapitalbeträgen über zwei Veranlagungszeiträume verteilt ausgezahlt werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine der beiden Zahlungen lediglich als geringfügige Zusatzleistung zu der anderen, also der Hauptzahlung angesehen werden kann. |

     

    Wer bereits lange Jahre in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert ist, hat oftmals die Möglichkeit, die erworbenen Rentenanwartschaften in Form eines Kapitalbetrags auszahlen zu lassen. Zumeist gilt dies allerdings nur für die vor 2005 entstandenen Anwartschaften, das heißt für Beträge, die vor der Systemumstellung bei der Rentenbesteuerung „erdient“ worden sind. Wenn heute eine solche, vor 2005 entstandene Anwartschaft in einem Betrag ausgezahlt wird, kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, also die Fünftel-Regelung, beansprucht werden. Doch was gilt, wenn die Auszahlung gestreckt über zwei Veranlagungszeiträume erfolgt?

     

    • Sachverhalt

    Der Kläger ist Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks. Die Satzung des Versorgungswerks räumt den Mitgliedern das Wahlrecht ein, sich ihre Anwartschaften, soweit sie auf vor dem 1.1.2005 entrichteten Beiträgen beruhen, in Form eines Kapitalbetrags auszahlen zu lassen. Hiervon machte der Kläger Gebrauch. Die kapitalisierte Anwartschaft wurde ihm in zwei Teilbeträgen ausgezahlt. Im Streitjahr 2014 erhielt er 250.000 EUR, im Jahr 2016 weitere 302.615,88 EUR. Das Finanzamt setzte die Teilzahlung von 250.000 EUR im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2014 mit dem Besteuerungsanteil von 170.000 EUR an und unterwarf diesen Betrag der tariflichen Einkommensteuer. Die Klage vor dem Finanzgericht und auch die Beschwerde beim BFH blieben erfolglos.

     

    Für Sachverhalte, in denen die vor dem 1.1.05 entstandenen Anwartschaften aus einem berufsständischen Versorgungswerk in einer einzigen Einmalzahlung abgefunden werden, ist die Begünstigung grundsätzlich zu bejahen, und zwar auch, wenn der Berechtigte anschließend noch Renten aus den weiteren Anwartschaften bezogen hat. Allerdings gilt dies nur, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem einzigen Veranlagungszeitraum zu erfassen sind. Damit scheiden Kapitalzahlungen, die über zwei Veranlagungszeiträume verteilt werden, jedenfalls dann aus dem Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG aus, wenn die eine Zahlung nicht lediglich als geringfügige Zusatzleistung zu der anderen (Haupt-)Zahlung angesehen werden kann.

     

    StB Christian Herold, Hertenwww.herold-steuerrat.de

    Quelle: ID 46297423