· Nachricht · Vertragsarzthonorar
Honorarkürzungen bei Nichtanbindung an die Telematikinfrastruktur
| Honorarkürzungen gemäß § 291 Abs. 2b S. 9 SGB V können Ärzten und anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen auferlegt werden, wenn sie nicht an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind (SG München 18.9.23, S 38 KA 5087/23). |Honorarkürzungen bei Nichtanbindung an die Telematikinfrastruktur sind gesetzlich verpflichtend (§ 291 Abs. 2b S. 9 SGB V) und bieten keinen Raum für Ermessensentscheidungen oder die Berücksichtigung individueller Gegebenheiten. Diese Kürzungen sind gesetzlich festgelegt und erfolgen bei Nichtteilnahme an der Telematikinfrastruktur. Die genaue Höhe der Kürzungen und weitere Details können je nach spezifischen gesetzlichen Bestimmungen variieren.
Quelle: ID 49913679