· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Aufrechnung gegenüber Honoraransprüchen nach Insolvenz
von RA Dr. Paul Harneit, FA für MedR, Koch, Staats, Kickler, Schramm & Partner, Kiel, www.koch-partner.de
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ist nicht berechtigt, mit ihrem aus zu hohen Abschlagszahlungen resultierenden Rückzahlungsanspruch gegen Honoraransprüche des insolventen Vertragsarztes aufzurechnen, die erst nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Dies hat das BSG (17.8.11, B 6 KA 24/10 R) entschieden. |
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen psychologischen Psychotherapeuten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechnete die beklagte KV mit Überzahlungen aus zu hohen Abschlagszahlungen vor Insolvenzeröffnung gegen laufende Honoraransprüche auf.
Klage und Berufung des Klägers, mit denen dieser geltend gemacht hatte, die KV sei nicht berechtigt, gegen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Honoraransprüche aufzurechnen, blieben erfolglos. Das LSG hatte ausgeführt, die Aufrechnung sei zulässig, da sowohl der Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Überzahlung als auch die Honorarforderung des Vertragsarztes bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits in ihrem rechtlichen Kern angelegt gewesen seien. Erst die Revision des klagenden Insolvenzverwalters hatte Erfolg.
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