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  • · Nachricht · Vertragsarztrecht

    Beschäftigung einer Vorbereitungsassistentin in einem zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentrum

    | In einem Beschluss zum einstweiligen Rechtsschutz stellt das SG Düsseldorf (16.5.1, S 2 KA 76/17 ER) fest, dass sich als Ausbilder von Vorbereitungsassistenten nur Praxisinhaber bzw. bei einem MVZ ein Vertragszahnarzt eignet. Nur diese Personen bieten die Gewähr, die spezifisch vertragszahnärztlichen Belange in die Ausbildung in der Vorbereitungszeit einzubringen. Angestellte Zahnärzte erfüllen die notwendige Eignung nicht. |

     

    Ein MVZ mit Vertragszahnarztsitz, dem neben dem ärztlichen Leiter sechs angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte und ein Vorbereitungsassistent angehörten, wollte eine weitere Vorbereitungsassistentin anstellen, was aber nicht genehmigt wurde. Das SG stellte klar, dass in einem zahnärztlichen MVZ allein die als Vertragszahnärzte tätigen Zahnärzte dem Grunde nach in Betracht kommen, jeweils einen Vorbereitungsassistenten auszubilden. Mit dem gegenüber dem Praxisinhaber reduzierten Kreis von Rechten und Pflichten des angestellten Zahnarztes verträgt es sich nicht, dem angestellten Zahnarzt die Ausbildung eines Vorbereitungsassistenten zu gestatten. § 32 Abs. 4 Zahnärzte-ZV sieht ausdrücklich vor, dass der „Vertragszahnarzt“, also der Praxisinhaber und damit Träger aller Rechte und Pflichten, Assistenten zur Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten anzuhalten hat. Für eine den Wortlaut übersteigende Auslegung besteht keine Veranlassung.

    Quelle: ID 44810718