· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Der Entzug der Zulassung, weil die Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten aufgenommen wurde, ist verfassungswidrig
| Nach § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV endet die Zulassung, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem zulassungsbeschränkten Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses aufgenommen wird. Diese Norm verstößt jedoch gegen Art. 12 Abs.1 GG (Berufsfreiheit) und ist nichtig (BVerfG 26.9 16, 1 BvR 1326/15). |
Beschwerdeführerin war ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Es wandte sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Entziehung der Zulassung. Zum 1.10.08 war es in einem wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen worden. Da das Gebäude für das MVZ noch nicht errichtet war, übten die angestellten Ärzte, die gleichzeitig die MVZ-Gründer waren, ihre Tätigkeit weiter in ihren Arztpraxen aus. Die Leistungen rechneten sie über das MVZ ab. Die einzelnen Praxen befanden sich in derselben Stadt nicht weit entfernt vom Sitz des MVZ. Im Mai 2010 wurde die Zulassung „mit sofortiger Wirkung“ entzogen. Etwa zu dieser Zeit nahmen die Ärzte ihre gemeinsame Tätigkeit in einem am Sitz des MVZ errichteten Ärztehaus auf.
Das BVerfG kritisiert, dass § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV sich nicht an den Rahmen der parlamentarischen Ermächtigung hält. Die Exekutive habe die Grenzen ihres Ausgestaltungsspielraums überschritten. § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV treffe zwar Regelungen zum Ende der Zulassung bei Nichtaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in zulasssungsbeschränkten Planungsbereichen und damit zur „Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung“. Die Vorschrift regele aber nicht lediglich „das Nähere“ über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung i. S. des § 98 Abs. 1 S. 1 SGB V. Sie füge vielmehr dem Katalog aus den Gesetzesnormen einen weiteren Beendigungstatbestand hinzu.
PRAXISHINWEIS | Soweit das BSG (13.5.15, B 6 KA 25/14 R) im Verhalten der Ärzte eine Täuschung gesehen hatte und das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und den Trägern der vertragsärztlichen Versorgung für zerstört gehalten hatte, handelt es sich um eine verfassungsgerichtlich grundsätzlich nicht zu überprüfende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch die Ausgangsgerichte. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist insofern nicht ersichtlich. Der Entzug der Zulassung verstößt laut BVerfG auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Gericht hob daher die Vorentscheidung auf, soweit sie eine Beendigung der Zulassung nach § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV feststellte und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das BSG zurück. |