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  • 19.02.2014 · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Eine Praxisvergrößerung durch Weiterbildungsassistenten muss die KV beweisen

    | Die Kassenärztliche Vereinigung trägt bei Honorarkürzungen wegen Praxisvergrößerung durch Beschäftigung eines Assistenten (§ 106a Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 1. HS. SGB V i.V. mit § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV) die objektive Beweislast (SG Berlin 25.9.13, S 83 KA 323/12). |