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  • · Nachricht · Vertragsarztrecht

    Genehmigung einer Zweigpraxis

    | Auch eine quantitative Versorgungsverbesserung kann die Ermächtigung zum Betrieb einer Zweigpraxis rechtfertigen. Insoweit kommt das Angebot von Abend- und Wochenendsprechstunden als quantitative Versorgungsverbesserung in Betracht. „Kosmetische“ Veränderungen reichen allerdings nicht aus (SG Hamburg 9.11.22, S 3 KA 166/20).|

     

    Die Klägerin ist als MVZ zur vertragsärztlichen Versorgung im Bereich Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen. 2019 beantragte sie die Genehmigung einer Zweigpraxis gemäß § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV. 2020 lehnte der Zulassungsausschuss den Antrag ab.

     

    Bei der Prüfung der Versorgungsverbesserung steht den Zulassungsgremien ein der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu. Die Überprüfung der Entscheidung durch das Gericht beschränkt sich auf die Fragen, ob der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und hinreichende Ermittlungen angestellt und ob hieraus vertretbare Schlussfolgerungen gezogen worden sind.

     

    Eine Versorgungsverbesserung muss von einigem Gewicht sein (BSG, 9.2.11, B 6 KA 3/10 R). In diesem Fall war eine Verbesserung der Versorgung von dem Betrieb der Zweigpraxis nicht zu erwarten. Dass Psychotherapeuten Sprechstunden bis 20 Uhr anbieten, konnte das Gericht schon bei einer „flüchtigen Internetrecherche“ feststellen. Die zwölf hinzukommenden Abendsprechstunden in der Woche (Mittwoch und Freitag von 17.30 bis 19.30 bei drei Behandlern) fielen demgegenüber nicht ins Gewicht. Die darüber hinaus angebotene Notfallhotline und der Umstand, dass die Klägerin Selektivverträge mit zahlreichen Krankenkassen geschlossen hatte, änderten an der Beurteilung nichts.

    Quelle: ID 48972366