· Nachricht · Vertragsarztrecht
Haftungsgefahren des ärztlichen Leiters eines MVZ
| Aufgrund der Gesamtverantwortung des ärztlichen Leiters eines MVZ, die auch die Richtigkeit der Abrechnung mit umfasst, besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit, vorrangig disziplinarrechtlich gegen angestellte Ärzte im MVZ und allenfalls subsidiär gegen den ärztlichen Leiter vorzugehen, auch wenn diese die Leistungen nicht entsprechend der rechtlichen Vorgaben erbracht haben sollten (SG München 21.1.21, S 38 KA 165/19, Gerichtsbescheid). |
Dem ärztlichen Leiter eines MVZ war eine Geldbuße auferlegt worden, weil es zu Unregelmäßigkeiten in der Abrechnung gekommen war. Außerdem war das MVZ als Praxisgemeinschaft angemeldet gewesen, es wurde jedoch eine verdeckte Gemeinschaftspraxis festgestellt. Das MVZ selbst musste Honorar zurückzahlen.
Das SG hält entsprechend weiter in den Leitsätzen fest:
- Nach § 57 BMV-Ä bzw. § 10 Abs. 1 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns und Art. 18 Abs. 1 Ziffer 3 Heilberufekammergesetz (HKaG) besteht für den Vertragsarzt eine allgemeine Dokumentationspflicht. Es ist so zu dokumentieren, dass ein fachkundiger Außenstehender ohne weiteres in der Lage ist zu beurteilen, ob die jeweiligen Leistungsbestandteile erfüllt sind.
- Die Nichtvorlage ausreichender Dokumentationen stellt eine Verletzung vertragsärztlicher Pflichten dar. Denn sie führt dazu, dass die KV ihre Verpflichtung aus § 75 Abs. 2 SGB V nicht wahrnehmen kann und letztendlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abrechnung vereitelt wird (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg 22.11.13, L 24 KA 69/12).
- Das zugelassene medizinische Versorgungszentrum hat die volle Verantwortung für die korrekte Organisation der Behandlung und für die Leistungsabrechnung. Diese Kernaufgaben des MVZ werden in personam des ärztlichen Leiters wahrgenommen.
- Kooperationsformen müssen so „gelebt“ werden, wie dies dem Zulassungsstatus/Genehmigungsstatus entspricht. Wer sich für eine bestimmte Kooperationsform entscheidet, muss sich daran festhalten lassen.