· Nachricht · Vertragsarztrecht
Honorarkürzungen bei missbräuchlicher Praxisgestaltung
| Einem Zahnarzt drohen bei missbräuchlicher Gestaltung der Praxisstrukturen Honorarkürzungen. Der Zahnarzt betrieb zwei Praxen an unterschiedlichen Standorten mit jeweils halber vertragszahnärztlicher Zulassung und setzte seine Mitarbeiter flexibel an beiden Standorten ein, was zu Abrechnungsfehlern führte. Das LSG NRW (2.1.23, Az. L11 KA 9/21 B ER, Beschluss) wies den Antrag auf Eilrechtsschutz gegen die sofortige Honorarkürzung ab. |
Der Zahnarzt betrieb zwei Praxen, wobei ihm für jeden Standort jeweils eine halbe vertragszahnärztliche Zulassung erteilt worden war. Ein Vorbereitungsassistent war halbtags an beiden Standorten tätig, während ein weiterer angestellter Zahnarzt eigentlich nur für einen Standort zugelassen war. Dennoch wurde dieser angestellte Zahnarzt nach Bedarf ebenfalls an beiden Standorten eingesetzt. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) stellte darüber hinaus weitere Unregelmäßigkeiten in den Abrechnungen fest und kürzte das Honorar im Wege der Schätzung um mehrere tausend EUR.
Der Zahnarzt wehrte sich sowohl in der Hauptsache als auch im Eilverfahren gegen die sofortige Vollziehung der Honorarkürzung. Das LSG entschied jedoch, dass der Honorarberichtigungsbescheid in einer summarischen Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig sei und somit die Honorarkürzung vorerst bestehen bleibe. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) lasse eine Honorarkorrektur bei missbräuchlicher Gestaltung zu, wenn eine Praxisstruktur formal als Einzelpraxis oder Praxisgemeinschaft ausgelegt ist, tatsächlich aber als Gemeinschaftspraxis betrieben wird (BSG 22.3.06, B 6 KA 76/04 R).
Der Begriff des Gestaltungsmissbrauchs im Vertragszahnarztrecht bezeichnet Situationen, in denen die gewählte Praxisstruktur formalrechtlich zulässig ist, die tatsächliche Praxisführung jedoch dieser Struktur widerspricht und steuerliche oder abrechnungstechnische Vorteile verschafft. Um solchen Missbrauch zu verhindern, erlaubt die KZV eine sachlich-rechnerische Richtigstellung und damit eine Honorarkorrektur, wenn eine Praxisstruktur formell gewählt wird, die tatsächlichen Gegebenheiten jedoch eine andere Struktur nahelegen. Das LSG hat mit dieser Entscheidung die weite Auslegung des Gestaltungsmissbrauchs betont und signalisiert, dass Honorarkürzungen auch bei nur formal rechtskonformen Praxisstrukturen zulässig sind, wenn diese den tatsächlichen Gegebenheiten widersprechen.