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  • · Nachricht · Vertragsarztrecht

    Kein Honorar ohne Dokumentation der Leistungen

    | Das SG München (4.5.23, S 38 KA 180/20) bestätigt mit seinem Urteil, dass eine fehlende Dokumentation dazu führt, dass vertragsärztlich abgerechnete Leistungen als nicht erbracht gelten. Der Regress der KV hatte damit Erfolg. |

     

    Die Praxis wurde im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung auffällig, da die Hausärzte teilweise bis zu 23,6 Stunden täglich abrechneten und es zahlreiche Abrechnungsfehler gab, wie die Abrechnung von Leistungen bei verstorbenen Patienten. Zudem wurden Besuchsleistungen in erheblichem Maße abgerechnet, die entweder mangelhaft oder gar nicht dokumentiert waren. Das Gericht betonte, dass aus dem bloßen Ansatz einer Gebührenordnungsposition nicht folgt, dass die Leistung erbracht wurde und dass der Leistungsinhalt erfüllt ist. Vielmehr ist so zu dokumentieren, dass ein fachkundiger Außenstehender ohne Weiteres in der Lage ist zu beurteilen, ob die jeweiligen Leistungsbestandteile erfüllt sind.

    Quelle: ID 49779351