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  • · Nachricht · Vertragsarztrecht

    Nachhaltige Erleichterungen für MVZ-Gründung

    von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund (www.kanzlei-am-aerztehaus.de)

    | Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) hat der Gesetzgeber weitere Erleichterungen für die Gründung Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) umgesetzt. Die bislang obligatorische Bürgschaftserklärung (die Haftung mit dem gesamten (Privat-)Vermögen ist künftig nur noch eines von mehreren wählbaren Sicherungsmitteln. |

     

    Haftung für MVZ-GmbH wird reell eingeschränkt

    In § 95 Abs. 2 S. 6 SGB V war bislang vorgesehen, dass für die Zulassung eines MVZ in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Voraussetzung war, dass die Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen für Forderungen von KV und Krankenkassen gegen das MVZ aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben mussten. Diese Vorgabe bleibt zwar erhalten, wird indes dadurch ergänzt, dass alternativ zur Bürgschaftserklärung auch andere Sicherungsmittel nach § 232 BGB abgegeben werden können. Diese Norm kennt als Sicherungsmittel u.a. die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, die Verpfändung beweglicher Sachen und die Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken. Damit kann für eine MVZ-GmbH künftig Sicherheit durch Bestellung einer Hypothek erfolgen und somit im Ergebnis die Haftung reell eingeschränkt werden auf das Vermögen der GmbH und die betreffende Hypothek. Der Gesetzgeber sah sich zu dieser Ergänzung zwar aus anderen Gründen veranlasst, sie ist indes ausdrücklich nicht auf öffentlich-rechtliche Träger begrenzt. Damit können auch Vertragsärzte, die eine MVZ-GmbH gründen, von dieser Regelung profitieren.

     

    BSG hielt persönliche Bürgschaft nicht für notwendig

    Bereits Ende vergangenen Jahres hatte das BSG (22.10.14, B 6 KA 36/13) entschieden, dass nicht zwingend eine Bürgschaftserklärung von einer natürlichen Person, die mit dem gesamten (Privat-)Vermögen haftet, verlangt werden könne. In dem betreffenden Fall hatte sich eine GmbH, die ihrerseits Gründerin einer MVZ-GmbH war, dagegen verwehrt, dass die hinter der „Gründer-GmbH“ stehenden Gesellschafter eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung abgeben müssten. Die Bürgschaftserklärung der Gründer-GmbH müsse ausreichen.

     

    So entschied auch das BSG: Entscheidend sei, dass auch eine GmbH als Gesellschafterin einer MVZ-GmbH mit ihrem gesamten Vermögen hafte, was dem gesetzlich bezweckten Sicherungsbedürfnis hinreichend Rechnung trage. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass die sogenannte „Gründereigenschaft“ eines Vertragsarztes nicht entfällt, wenn er zugunsten einer Anstellung in einer MVZ-GmbH bzw. einer MVZ-GbR auf seine Zulassung verzichtet. Dies gilt indes nur solange, wie er in dem MVZ als angestellter Arzt vertragsärztlich tätig ist und Gesellschaftsanteile an der MVZ-Gesellschaft hält.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2015 | Seite 296 | ID 43598640