· Nachricht · Vertragsarztrecht
Ohne Fortbildungsnachweis droht Honorarkürzung
| Ein Vertragsarzt, der die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht nicht nachweist, muss Honorarkürzungen durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) hinnehmen (SG Düsseldorf 6.8.14, S 2 KA 549/12). |
Die Ärzte der Gemeinschaftspraxis wandten ein, dass sie ihre Fortbildungspflicht erfüllten, sie es aber lediglich versäumt hätten, die Nachweise der richtigen Stelle mitzuteilen. Damit drangen sie bei Gericht jedoch nicht durch. Das Gesetz verpflichtet Vertragsärzte, sich im erforderlichen Umfang fortzubilden und dies alle fünf Jahre gegenüber der KV nachzuweisen. Die gesetzliche Regelung stellt dabei nicht auf den Erwerb, sondern auf den Nachweis der Fortbildungspunkte ab. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig erbracht, drohen Honorarkürzungen i.H. von 10 % für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen. Ab dem darauffolgenden Quartal sogar um 25%. Die Kürzungen enden erst mit dem vollständigen Nachweis.
PRAXISHINWEIS | Schon interessehalber nehmen Ärzte an einer Vielzahl von Fortbildungen teil. Dabei sollten sie aber ihre Nachweisverpflichtung gegenüber der KV im Blick behalten. Aber auch vergessliche Ärzte müssen nicht sofort Honorarkürzungen fürchten. Sie werden vielmehr drei Monate vor Fristablauf auf die bisher fehlenden Nachweise und die Folgen hingewiesen. Spätestens dann sollte aber reagiert werden. |
RA Christian Scur, Berlin, ETL Medizinrecht