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  • · Nachricht · Vertragsarztrecht

    Rund 220.000 EUR weniger, weil Leistungen nicht über den Vertreter abgerechnet wurden

    | Die Honorarkorrektur ist rechtmäßig, wenn die Abgeltung der unter der Arztnummer des angestellten Arztes abgerechneten Leistungen unrichtig war. Indem der Antragsteller vertragsärztliche Leistungen unter der Arztnummer eines angestellten Arztes abgerechnet hat, der diese Leistungen in diesem Zeitraum nicht erbracht haben kann, weil er ‒ unbestritten ‒ arbeitsunfähig war, hat er unrichtig abgerechnet (SG Dresden 23.1.20, S 25 KA 18/20 ER). |

     

    In diesem Fall hatte ein anonymer Hinweis das Verfahren ins Rollen gebracht, wonach der angestellte Arzt im maßgeblichen Zeitraum krank gewesen sei und Krankengeld bezogen habe. Gleichwohl hatte der Antragsteller jedoch Leistungen auf den angestellten Arzt abgerechnet. Der Antragsteller hatte auch weder die Erkrankung mitgeteilt noch eine Vertretung angezeigt. Daraufhin wurde er zur Erstattung vertragsärztlichen Honorars i. H. v. 216.184,67 EUR verpflichtet ‒ zu Recht, wie das SG feststellte.

     

    Auch der Einwand des Antragstellers griff nicht, wonach der angestellte Arzt sich während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit rechtmäßig habe durch andere Ärzte der Praxis vertreten lassen dürfen, wobei die durch Vertreter erbrachten Leistungen ihm zuzurechnen seien und deshalb unter seiner Arztnummer hätten angesetzt werden dürfen, ohne dass die Einschränkungen des § 32b Abs. 6 Ärzte-​ZV eingegriffen hätten. Diese Auffassung ist unzutreffend und kann auch nicht auf das zitierte Urteil des BSG (12.12.11, B 6 KA 31/10 R) gestützt werden, wonach die interne Vertretung eines Arztes durch andere Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft zulässig ist, ohne dass die Vertretungsregelungen des § 32 Ärzte-​ZV eingreifen. Richtig wäre es gewesen, die Erkrankung anzuzeigen, die Vertretung genehmigen zu lassen und deren Leistungen unter der Arztnummer der Vertretung abzurechnen.

    Quelle: ID 46520303