· Nachricht · Vertragsarztrecht
Übertragung der Zulassung in das eigene MVZ
| Zugelassene Vertragsärzte , die als solche ein MVZ (mit-)gegründet haben oder nachträglich Gesellschafter einer MVZ-Trägergesellschaft geworden sind, wahren nach § 95 Abs. 6 S. 4 SGB V trotz ihres Verzichts auf die Zulassung zugunsten der Anstellung in diesem MVZ ihre Gründereigenschaft für dieses MVZ, wenn und solange sie nach Wirksamwerden des Zulassungsverzichts auch tatsächlich als angestellter Arzt in diesem MVZ tätig sind und weiterhin Gesellschafter des MVZ sind, d.h. Gesellschaftsanteile an der Trägergesellschaft des MVZ halten. |
Für die Gründung eines MVZ ist unter anderem ein Gesellschafter mit Gründereigenschaft erforderlich. Die gesetzlich vorgeschriebene Gründereigenschaft jedes einzelnen Gesellschafters der Trägergesellschaft des MVZ (z.B. Zulassung als Vertragsarzt, Trägerschaft eines zugelassenen Krankenhauses) ist nicht nur Voraussetzung für die Gründung, sondern auch für den Fortbestand eines MVZ. Sollte diese Voraussetzung über mehr als sechs Monate nicht vorliegen, hat dies die Entziehung der Zulassung des MVZ zur Folge.
Bis zur Änderung durch das GKV-VSG musste der Gesellschafter eines MVZ Vertragsarzt sein. Ein auf seine Zulassung zugunsten des MVZ verzichtender Vertragsarzt, der „nur noch“ als Angestellter im MVZ tätig war, konnte nicht gleichzeitig Gesellschafter des MVZ sein. § 95 Abs. 6 S. 4 SGB V bestimmt nun, dass die Gründereigenschaft nach § 95 Abs. 1a S. 1 SGB V auch für die angestellten Ärzte bestehen bleibt, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem MVZ verzichtet haben, solange sie dort angestellt tätig und Gesellschafter des MVZ sind.