· Nachricht · Vertragsarztrecht
(Zahn-)Arzt darf - selbst in unterschiedlichen KV-Bezirken - zwei halbe Zulassungen haben
von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Ein Vertrags(zahn)arzt darf zwei hälftige Zulassungen an unterschiedlichen Standorten haben. Dies gilt selbst dann, wenn die Zulassungen in unterschiedlichen Bezirken einer Kasssen(zahn-)ärztlichen Vereinigung (KV) liegen. Maßgeblich ist allein, dass der Vertrags(zahn-)arzt den ihm obliegenden Präsenzpflichten nachkommt. Der restriktiven Verwaltungspraxis nahezu aller KVen erteilte das BSG (1.11.14, B 6 KA 11/14) damit eine deutliche Absage. |
Sachverhalt
Ein im thüringischen Altenburg mit hälftigem Versorgungsauftrag zugelassener Vertragszahnarzt beantragte eine weitere hälftige Zulassung für einen Praxisstandort in Chemnitz, ca. 40 Autominuten von der Praxis in Altenburg in einem anderen KZV-Bezirk gelegen. Die Zulassungsgremien entsprachen dem Anliegen, zumal so für die überwiegend älteren Patienten in Chemnitz eine zahnärztliche Versorgung gesichert werden konnte. Die KZV wehrte sich indes, weil zwei hälftige Zulassungen in Person eines Vertragszahnarztes nicht möglich seien. Es gebe insoweit auch keine einschlägigen Regularien.
Anmerkungen
Das BSG entschied ebenso wie die Vorinstanzen zu Gunsten des Vertragszahnarztes. Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz sei die Möglichkeit geschaffen worden, lediglich mit hälftigem Versorgungsauftrag an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilzunehmen. Damit könnten einem Arzt oder Zahnarzt auch zwei Zulassungen mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag für zwei Vertragsarztsitze erteilt werden. Ein hälftiger Versorgungsauftrag lasse dem (Zahn-)Arzt zeitlich Raum für andere berufliche Tätigkeiten. Als solche komme auch eine weitere vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit in Betracht. Es komme auch nicht darauf an, ob die hälftigen Vertragsarztsitze im Bezirk derselben oder zwei verschiedener KVen liegen. Maßgeblich sei vielmehr, dass den einschlägigen Präsenzpflichten genügt werde, was die Zulassungsgremien prüfen müssten. Ein Arzt könne insbesondere auch in zwei Arztregistern eingetragen werden. Ein gesetzliches Verbot, das die Berufsfreiheit der (Zahn-)Ärzte insoweit einschränkt, existiere nicht.
Praxishinweis
Das Urteil eröffnet neue Optionen für Vertrags(zahn-)ärzte, jenseits der strikten Vorgaben für Filialen an weiteren Orten tätig zu werden. Konsequenterweise müsste ein Vertragsarzt dann auch an einem Standort zwei hälftige Zulassungen, z.B. Radiologie und Nuklearmedizin, bedienen können. So entschied bereits das Sozialgericht Dortmund (24.9.14, Az. S 16 KA 315/11) im Fall eines Arztes, der hälftig als Chirurg und hälftig als Hausarzt tätig werden wollte.