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  • · Nachricht · Vertragsarztrecht

    Zweigpraxis zulässig bei verbesserter Patientenversorgung

    | Verbessert eine Zweigpraxis die Versorgung der Patienten vor Ort, muss sie die KV genehmigen (SG München 3.2.17, S 28 KA 1/17 ER). |

     

    Ein in einer BAG tätiger Urologe beantragte die Genehmigung einer Filiale in einer Nachbarstadt. Da dort kein Urologe niedergelassen sei, werde die Versorgung qualitativ und quantitativ deutlich verbessert. Nachdem die KV den Antrag abgelehnt hatte, klagte der Arzt und stellte erfolgreich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

     

    Das Gericht zweifelte nicht an den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage: Die Ablehnung der beantragten Zweigpraxis sei, nachdem die Fachabteilung der KV die Genehmigungsfähigkeit bejaht hatte, wohl in erster Linie auf die „regionalen Bedenken“ der Regionalen Vorstandsbeauftragten zurückzuführen. Das Gericht weist darauf hin, dass die von der Regionalen Vorstandsbeauftragten angeführten Ablehnungsgründe mit der Rechtsprechung des BSG nicht vereinbar seien. Hier würden in beurteilungsfehlerhafter Weise Bedarfsplanungsgesichtspunkte geltend gemacht. Ebenso wenig könne der Annahme einer Versorgungsverbesserung entgegen gehalten werden, dass es Patienten bei speziellen Leistungen zuzumuten sei, längere Wege in Kauf zu nehmen.

    Quelle: ID 44748745