· Fachbeitrag · Vertragszahnarztrecht
Kein Anspruch der Hinterbliebenen auf Fortführung einer Zahnarztpraxis
von RAin Rita Schulz-Hillenbrand, FAin für MedR, Würzburg,www.schulz-hillenbrand.de
Das SG Potsdam (11.11.10, S 1 KA 80/10 ER) hat mit Beschluss entschieden, dass nach dem Tod eines Praxisinhabers einer zahnärztlichen Praxis die Hinterbliebenen keinen Anspruch auf Fortführung der Praxis durch einen Stellvertreter über zwei Quartale hinaus haben. |
Sachverhalt
Nachdem ein in Brandenburg zugelassener Vertragszahnarzt verstarb, genehmigte die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) auf Antrag der Ehefrau die Fortführung der zahnärztlichen Praxis durch einen Vertreter um bis zu zwei Quartale. Den weiteren Antrag auf Gewährung eines dritten Quartals lehnte die KZV ab. Hiergegen legte die Ehefrau Widerspruch ein. Ihre Begründung: Der Antrag auf Gewährung eines sogenannten „Gnadenquartals” sei nicht ausschließlich mit dem Ziel der Erledigung angefangener Arbeiten gestellt worden, sondern vielmehr zur Aufrechterhaltung des Praxisbetriebs, um die zahnärztliche Versorgung der Bevölkerung im Umkreis langfristig sicherzustellen und die Praxis an einen geeigneten Nachfolger veräußern zu können. In den bisherigen Genehmigungen der KZV jedenfalls sei mit keinem Wort erwähnt worden, dass diese nur erfolge, um angefangene Arbeiten zu beenden.
Gleichzeitig beantragte die Ehefrau im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Fortführung der Zahnarztpraxis ihres verstorbenen Ehemannes für ein weiteres Quartal. Sie berief sich darauf, dass das Ablehnungsargument der KZV bezüglich der Überversorgung nicht angebracht sein dürfte, da Niederlassungsfreiheit bestehe. Ihr sei bekannt, dass in anderen Bundesländern bis zu drei Gnadenquartale gewährt werden. Sie habe sich und ihren unterhaltsberechtigten Sohn zu versorgen. Sie müsse die Raten und Nebenkosten für das Einfamilienhaus selbst tragen. Des Weiteren habe Sie das Gehalt der Zahnmedizinischen Fachangestellten zu zahlen und für die Jahre 2008 und 2009 seien Steuernachzahlungen in fünfstelliger Höhe fällig.
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