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  • · Fachbeitrag · Vertrags(zahn)arztrecht

    Zwei halbe Zulassungen sind erlaubt

    von RA Philip Christmann, FA MedR, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

    Hat ein Vertragszahnarzt eine hälftige Zulassung, kann er auch eine zweite hälftige Zulassung erhalten, wenn er die übrigen Voraussetzungen erfüllt (BSG 11.2.15, B 6 KA 11/14 R).

     

    Anmerkungen

    Das BSG entschied, dass ein Vertragszahnarzt, der eine halbe Zulassung besitzt und der die weiteren Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf eine weitere halbe Zulassung hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob er die Zulassung selbst beschränkt oder ob er sie schon beschränkt erworben hat. Für eine Versagung der weiteren halben Zulassung gibt es keine Rechtsgrundlage:

     

    • Das Gesetz erlaubt in § 19a Ärzte-ZV bzw. Zahnärzte-ZV die halbe Zulassung. Zugleich verbietet es die weitere halbe Zulassung nicht explizit. Wer nur eine halbe Zulassung hat, dem bleibt genug Zeit für andere berufliche Tätigkeiten. Den Gesetzesmaterialen lässt sich kein Hinweis entnehmen, dass diese Freiräume nicht auch für eine Tätigkeit im Rahmen einer weiteren hälftigen Zulassung genutzt werden dürfen. Die praktischen Probleme eines Arztes mit zwei halben Zulassungen sind aus Sicht des BSG lösbar.

     

    • Dass das Gesetz die weitere halbe Zulassung nicht explizit erlaubt, stützt nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe eine weitere halbe Zulassung nicht gewollt. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass das Gesetz zu der zweiten halben Zulassung keinerlei Umsetzungsvorschriften vorsieht. Der Gesetzgeber hat die Erteilung einer weiteren halben Zulassung auch an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Wollte der Gesetzgeber zwei halbe Zulassungen nicht, so hätte er es explizit verbieten müssen, was (bisher) nicht geschehen ist.

     

    Einschränkend wird das BSG erst am Ende seines Urteils: Der Arzt habe sicherzustellen, dass die Versorgung der Patienten nicht leidet. Insbesondere Ärzte in Einzelpraxen müssen an beiden Vertragsarztsitzen zur Versorgung der Patienten zur Verfügung stehen. Das sah das BSG hier aber nicht als problematisch an, weil beide Praxen des Arztes nah beieinanderlagen, sodass nicht zu befürchten war, der Arzt könne die von ihm angegebenen Sprechzeiten (in der einen Praxis vormittags, in der anderen nachmittags) nicht einhalten.

     

    Praxishinweis

    Da sich durch zwei Praxen ganz andere Versorgungsmöglichkeiten für den Arzt erschließen als für den Arzt, der an einen Ort gebunden ist, wird die Tätigkeit auf zwei halben Sitzen für niedergelassene Ärzte und Zahnärzte immer interessanter. Das BSG hat sich dazu wohlwollend geäußert. Nach Ansicht des SG Dortmund ist es auch möglich, dass ein Arzt zwei hälftige Zulassungen aus verschiedenen Fachrichtungen besitzt (SG Dortmund 24.9.14, S 16 KA 315/11).

    Quelle: ID 43595607