Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Vertretung eines Wahlarztes

    Landgericht Flensburg stärkt Patientenrechte bei Wahlleistungen im Krankenhaus

    | Das LG Flensburg (1.10.24, 3 O 213/23) hat entschieden, dass ein Arzt, der gegenüber einem Patienten aus einer Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet ist, seine Leistungen gemäß § 630b i. V. m.. § 613 S. 1 BGB grundsätzlich selbst erbringen muss und nur einfache ärztliche und sonstige medizinische Verrichtungen delegieren darf. Dies gilt insbesondere bei der vereinbarten Chefarztbehandlung. Für den Fall seiner Verhinderung darf der Wahlarzt auch die Ausführung seiner Kernleistungen auf einen Stellvertreter übertragen, sofern er mit dem Patienten eine entsprechende Vereinbarung wirksam getroffen hat. |

     

    Eine vorformulierte Klausel ist dabei nur wirksam, wenn die Vertretung des Wahlarztes auf die Fälle beschränkt ist, in denen dessen Verhinderung im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung nicht bereits feststeht, und sofern als Vertreter der ständige ärztliche Vertreter im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 5 Abs. 5 GOÄ bestimmt ist und dieser auch namentlich benannt wird (Anschluss an BGH 20.12.07, III ZR 144/07).

     

    Durch eine Individualvereinbarung mit dem Patienten kann sich der originäre Wahlarzt allerdings von seiner Pflicht zur persönlichen Leistung befreien und deren Ausführung einem Stellvertreter übertragen. Dies gilt auch für den Fall der vorhersehbaren Verhinderung. Dabei ist der Patient aber so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu unterrichten und ihm das Angebot zu unterbreiten, dass an dessen Stelle ein bestimmter Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen die wahlärztlichen Leistungen erbringt. Soll die Vertretervereinbarung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschluss des Wahlleistungsvertrags getroffen werden, ist der Patient auf diese gesondert ausdrücklich hinzuweisen. Weiter ist der Patient über die alternative Option zu unterrichten, auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen zu verzichten und sich ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln zu lassen. Ist die jeweilige Maßnahme bis zum Ende der Verhinderung des Wahlarztes verschiebbar, so ist dem Patienten auch dies zur Wahl zu stellen. Schließlich muss dieser Vertretervereinbarung schriftlich geschlossen werden (Anschluss an BGH (20.12.07, III ZR 144/07).

     

    Darüber hinausgehende Anforderungen sind an die Individualvereinbarung nicht zu stellen. Insbesondere bedarf es zur Wirksamkeit einer solchen Individualvereinbarung nicht der Angabe von Grund oder Dauer der Verhinderung.

    Quelle: ID 50233455