· Nachricht · Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verwaltungsrechtsweg bei Rückforderung von Corona-Testvergütungen durch Kassenärztliche Vereinigung zulässig
| Der Verwaltungsrechtsweg ist in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zur Rückforderung von Vergütungen für Corona-Testungen durch eine Kassenärztliche Vereinigung gemäß der Coronavirus-Testverordnung zulässig. Weder die Regelungen des Sozialgesetzbuchs noch das System der gesetzlichen Krankenversicherung sind auf solche Vergütungsstreitigkeiten anwendbar (BVerwG 21.3.24, BVerwG 3 B 12.23, Beschluss). |
Das BVerwG führte aus, dass die Rückforderung von Vergütungen nach der Coronavirus-Testverordnung nicht dem System der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen nehmen hier Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes wahr, weshalb die Rechtsstreitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur seien und dem Verwaltungsrechtsweg unterliegen.Die Ermächtigungsgrundlage der Testverordnung im SGB V sei für die Rechtswegfrage nicht entscheidend. Entscheidend sei vielmehr, dass die Leistungen nach der Testverordnung dem Infektionsschutz dienten und sowohl gesetzlich Krankenversicherte als auch nicht versicherte Personen betrafen. Dies rechtfertige die Zuordnung zum öffentlichen Recht und nicht zum Sozialrecht.