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  • · Fachbeitrag · Vorbehaltsnießbrauch

    Wie sich zurückbehaltene Darlehen auf die Schenkungsteuer auswirken

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Wird eine Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauchs von den Eltern unentgeltlich auf die Kinder übertragen, stellt sich die Frage, wie der Wert des Nießbrauchsrechts zu ermitteln ist. Eine aktuelle Entscheidung des FG Münster (27.8.20, 3 K 722/16 Erb; Rev. BFH II R 30/20) lässt hoffen, dass der schenkungsteuerlich relevante Wert niedriger sein könnte als von der Finanzverwaltung angenommen. Es geht konkret um die Frage, wie sich zurückbehaltene Darlehen auf den Jahres- bzw. Kapitalwert des Nießbrauchsrechts und damit auf die Schenkungsteuer auswirken. |

     

    • Hintergrund: Bewertung einer nießbrauchsbelasteten Immobilie

    Für die Schenkungsteuer wird zunächst der Wert der Immobilie ‒ zumeist nach dem Ertragswertverfahren ‒ ermittelt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Höhe der tatsächlichen Mieten oder der üblichen Mieten an. In den letzten Jahren sind diese stark gestiegen, sodass die Ertragswerte oft recht hoch, zuweilen auch überhöht, sind. Zur Not muss der reelle Wert der Immobilie mittels Gutachten nachgewiesen werden. Von dem so ermittelten Wert wird die Belastung mit dem Nießbrauchsrecht als Verbindlichkeit abgezogen. Dazu wird ein Kapitalwert ermittelt. Die Höhe dieses Werts richtet sich in aller Regel nach den Erträgen aus der Immobilie und dem Lebensalter der Eltern ‒ je jünger, desto höher die abziehbare Belastung (§ 10 Abs. 5 ErbStG, § 16 BewG). Es gilt also:

     

    • Wert der Immobilie (in der Regel der Ertragswert)
    • ./. Kapitalwert des Nießbrauchsrechts (Grundlage sind die jährlichen Mieteinnahmen abzüglich der vom Nießbraucher weiter getragenen Kosten × Vervielfältiger gemäß Lebensalter; Deckelung nach § 16 BewG beachten)
    • = Wert für Schenkungsteuerzwecke

     

    Hiervon gehen noch sachliche Steuerbefreiungen und der persönliche Freibetrag ab und der Restbetrag wird mit dem entsprechenden Steuersatz versteuert.

     

    1. Urteil des FG Münster

    Nun hat das FG Münster ‒ ganz bemerkenswert ‒ entschieden, dass Zins- und Tilgungsleistungen, die der Nießbraucher weiterhin persönlich trägt, nicht den Kapitalwert des Nießbrauchsrechts mindern. Das heißt: Tragen die Eltern weiterhin Zins und Tilgung für die auf der Immobilie lastenden Darlehen aufgrund persönlicher Verpflichtung, wird der Kapitalwert des Nießbrauchsrecht nicht gekürzt. Und weil er nicht gekürzt wird, ist der Wert für Schenkungsteuerzwecke entsprechend niedriger. Das hatte das FA anders gesehen: Dadurch, dass die Darlehen durch den Nießbraucher, also durch die Eltern, zu tilgen seien, gingen nur entsprechend verringerte Verbindlichkeiten auf den Sohn über, der hier geklagt hatte. Insoweit sei dieser bereichert.