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Leistungsbeschreibung zur Rechnung auch durch ergänzende Geschäftsunterlagen?
| Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung mit hinreichend konkreter Leistungsbeschreibung voraus, woran es bei der Abrechnung von Beratungsleistungen nicht selten mangelt. Das FG Berlin-Brandenburg hat insofern jüngst geurteilt, eine hinreichende Leistungsbeschreibung i.S. von § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG liege nicht vor, wenn die Rechnung lediglich pauschale Honorare pro Person/Tag und pro Monat ausweise, ohne dass ersichtlich sei, welche Art von Leistung genau vergütet werde ( FG Berlin-Brandenburg 29.11.12, 5 K 5274/10 ). Der BFH hat nun die Rechtsfrage zu klären, ob ergänzende Geschäftsunterlagen, auf die die Rechnung Bezug nimmt, nur dann bei der Beurteilung, ob die Rechnung eine hinreichende Leistungsbeschreibung enthält, zu berücksichtigen sind, wenn diese der Rechnung beigefügt sind (Rev. BFH V R 28/13 )? |
Unternehmerin U machte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2004 Vorsteuerbeträge aus zwei Rechnungen der B-GmbH vom 28.12. und 30.12.04 in Höhe von insgesamt 21.000 EUR geltend. Im Zuge einer Außenprüfung versagte das FA diesen Vorsteuerbetrag mit der Begründung, die U habe nicht nachgewiesen, dass die fraglichen Rechnungen (inzwischen) beglichen worden seien, sodass der Vorsteuerabzug nach § 17 UStG berichtigt und zurückgefordert werden müsse. Nach erfolglosem Einspruch unterlag die U auch vor dem FG, wenngleich aus gänzlich anderen Gründen. Denn nach Einschätzung des FG waren die Rechnungen bereits aus formellen Gründen zu beanstanden, da es ihnen an einer hinreichend konkreten Leistungsbeschreibung mangelte.
Wie das Gericht betont, setzt nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Vorsteuerabzug eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung“ voraus, was eine, hinreichende Leistungsbeschreibung i.S. von § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG erfordere. Demnach müsse aus der Leistungsbeschreibung „Art und Umfang der erbrachten Dienstleistung“ erkennbar, d.h. diese so beschaffen sein, dass einem Außenstehenden (z.B. den Finanzbehörden) eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet wird, möglich sei. Diese Anforderung sah das Gericht in den streitgegenständlichen Rechnungen nicht als erfüllt an. Denn dort würden lediglich pauschale Honorare pro Mann/Tag und pro Monat abgerechnet, ohne dass ersichtlich sei, welche Art von Leistung konkret vergütet werde. Auch der Hinweis auf die Projektvereinbarung führte nach FG-Ansicht zu keiner anderen Beurteilung, da diese Vereinbarung den Rechnungen nicht beigefügt war. Angesichts dieser formellen Mängel bedurfte es einer Entscheidung zu den Überlegungen der Nichtbegleichung der Rechnung und daraus resultierenden Korrekturfolgen i.S. von § 17 UStG nicht mehr.