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Trotz geringer Überschreitung der Frist zum Nachweis der Fortbildung keine Honorarkürzung
| Läuft die Nachweisfrist nicht am Quartalsende, sondern im Quartal ab und wird der Nachweis noch innerhalb des Quartals, in dem die Überschreitung eingetreten ist, erbracht, führt eine geringe Überschreitung der Nachweisfrist nicht zu einer Honorarkürzung (BSG 11.2.15, B 6 KA 19/14 R). |
Eine Zahnärztin hatte ihre Fortbildungsnachweise nicht innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren seit Zulassung, sondern erst einige Tage später bei der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung eingereicht, die ihr daraufhin das Honorar für das Quartal III/2009 um 10 % kürzte. Das BSG erklärte den Kürzungsbescheid für rechtswidrig. Die Kürzung des Honorars aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit um zunächst 10% (§ 95d Abs. 3 S. 3 SGB V), setze erst mit Beginn des Quartals ein, das auf das Quartal folgt, in dem der Nachweis zu erbringen war (hier: Quartal IV/2009). Weil die Ärztin den vollständigen Nachweis noch vor Ablauf des Quartals III/2009 erbracht habe und die Kürzung nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung mit Ablauf des Quartals endet, in dem der Nachweis erbracht wird, war eine Kürzung im Folgequartal (IV/2009) hier ebenfalls ausgeschlossen.