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  • · Nachricht · Weiterbildungsassistenz

    Vertragsstrafe wegen vorzeitiger Kündigung

    | Eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag ist unwirksam und benachteiligt die abhängig beschäftigte Person unangemessen, wenn der Arbeitgeber unabhängig vom Ausbildungsfortschritt bei einer Kündigung durch die abhängig beschäftigte Person generell eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Brutto-Monatsgehältern verlangt (BAG 22.10.22, 8 AZR 332/21). |

     

    Eine zur Weiterbildung als Fachärztin bzw. als Facharzt in einer Praxis angestellte Person darf bei einer vorzeitigen Kündigung mit einer Vertragsstrafe belegt werden. Im konkreten Fall aber lag die unangemessene Benachteiligung darin, dass die Vertragsstrafe (13.000 EUR) bei einer Kündigung sowohl direkt nach der Probezeit als auch kurz vor Ende des Ausbildungsabschnitts immer gleich hoch war. Gerade nach Beendigung der Probezeit ‒ so das Gericht ‒ sei der Ausbildungsaufwand überschaubar und eine pauschale Vertragsstrafe von drei BruttoMonatsgehältern nicht gerechtfertigt.

    Quelle: ID 49324204