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    Rechtsanwalt darf potenzielle Mandanten gezielt anschreiben

    | Ein Rechtsanwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung um Praxis ( § 43b BRAO ), wenn er einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs (hier: Inanspruchnahme als Kommanditist einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Ausschüttungen) persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet. Ein Verstoß liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Adressat einerseits durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder überrumpelt wird und er sich andererseits in einer Lage befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein kann (Fortführung von BGH 1.3.01, I ZR 300/98 - Anwaltswerbung II; BGH 15.3.01, I ZR 337/98 - Anwaltsrundschreiben). ( BGH 13.11.13, I ZR 15/12 |

     

    Laut Sachverhalt hatten die Rechtsanwälte Anleger einer insolventen Fondsgesellschaft wegen der Inanspruchnahme aus Kommanditistenhaftung durch den Insolvenzverwalter persönlich angeschrieben. Das Schreiben erreichte auch Mandanten des Klägers. Der Kläger war der Ansicht, das Schreiben sei eine gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 43b BRAO unzulässige Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall.

     

    Nach Auffassung des BGH verstößt das Schreiben jedoch nicht gegen § 43b BRAO. Seit dem 28.12.09 ist § 43b BRAO im Hinblick auf die Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.06 über Dienstleistungen im Binnenmarkt anhand des Maßstabs des Art. 24 der Richtlinie richtlinienkonform auszulegen. Ein Werbeverbot ist danach nur bei einer durch eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellenden konkreten Gefährdung der unionsrechtlich geschützten Interessen gerechtfertigt. Daraus ergibt sich, dass ein Werbeverbot nur in Betracht kommt, wenn sich ein Verbotsgrund im Einzelfall aus der Form, aus dem Inhalt oder aus dem verwendeten Mittel der Werbung ergibt. Allein der Umstand, dass ein potenzieller Mandant in Kenntnis von dessen konkretem Beratungsbedarf angesprochen wird, genügt diesen Anforderungen nicht.

    Quelle: ID 42448517