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Steuerberater darf nicht mit dem Zusatz „Rechtsschutz gegen Finanzämter“ werben
| Bringt ein Steuerberater auf seinem Kanzleischild den Zusatz „Rechtsschutz gegen Finanzämter“ an, so ist das kein sachlicher Hinweis i.S. von § 57a StBerG auf den Tätigkeitsschwerpunkt, nämlich das Vertreten von Mandanten in finanzgerichtlichen Verfahren. Vielmehr handelt er berufsrechtswidrig. (OLG Karlsruhe 30.1.14, StO 1/13, vorl. n. rkr.) |
Die Steuerberaterkammer hatte sich an dem Zusatz gestoßen. Dem OLG missfiel überdies, dass so der Eindruck erweckt werden könne, Finanzämter würden i.d. Regel unrechtmäßig handeln. Dem Steuerberater wurde ein Verweis erteilt.
Quelle: ID 42633051