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Wie wertvoll darf die Kundenprämie für die Rezepteinlösung bei der Apotheke sein?
| Ein Apotheker, der seinen Kunden pro verschreibungspflichtigem Medikament einen Einkaufsgutschein im Wert von 1 bis maximal 3 EUR pro Rezept verspricht, muss mit einer Verwarnung wegen Verletzung von Berufspflichten rechnen (Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG Koblenz 8.10.12, LBG-H A 10353/129). |
Das OVG begründet seine Entscheidung mit der Preisbindung für Arzneimittel, die - zunächst einmal unabhängig vom Wert der Prämien - verletzt worden sei. Auch die Entscheidung des BGH (9.9.10, I ZR 193/07) das geringwertige Prämien noch als zulässig erachtete, ändere daran nichts.
Weiterführende Hinweise
- Zu den Konsequenzen der Entscheidung siehe: OVG Koblenz: Auch geringwertige Rezeptprämien von Apothekern sind rechtswidrig (Schulz-Hillenbrand, AMK 12/2012, 12)(http://www.iww.de/amk/rechtsprechung/apothekenrecht-ovg-koblenz-auch-geringwertige-rezeptpraemien-von-apothekern-sind-rechtswidrig-f62421)
- Werbung: Apotheke darf geringwertige Werbemittel (Apotheken-Taler) für die Rezepteinlösung verteilen (VG Braunschweig 23.5.12, 5 A 34/11)(http://www.iww.de/pfb/steuern-und-recht-aktuell/berufsrecht-geringwertige-werbemittel-sind-apotheken-erlaubt-f58454)
Quelle: ID 37097610