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Die Kanzleibezeichnung darf keine Haftungseinheit vortäuschen
| Tritt eine Bürogemeinschaft oder Kooperation unternehmerisch eigenständiger Berufsträger (z.B. eine Rechtsanwaltskanzlei, die mit einem selbstständigen WP kooperiert) unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auf, können potenzielle Mandanten sie irrtümlich für eine Sozietät halten ( BGH 6.11.13, I ZR 147/12 ).|
Wird der Kurzbezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei (§ 9 BORA) ein Zusatz zur Qualifikation der Berufsträger hinzugesetzt (Beispiel: XY Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer), versteht der Verkehr dies als Hinweis darauf, dass sich in der entsprechenden Kanzlei Berufsträger dieser Qualifikation als Sozietät zusammengeschlossen haben (vgl. BGH 29.3.07, I ZR 152/04 - Fachanwälte). Auch wenn Rechtsanwälten mittlerweile zahlreiche Rechtsformen für die gemeinschaftliche Berufsausübung zur Verfügung stehen, hat der Verkehr die berechtigte Erwartung, dass die unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretenden Berufsträger ihre berufliche und unternehmerische Selbstständigkeit zugunsten einer gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer haftungsrechtlichen Einheit aufgeben haben. Für eine mögliche Irreführung ist maßgeblich, dass der Kurzbezeichnung einer Kanzlei in unzutreffender Weise blickfangmäßig bestimmte Berufsbezeichnungen zugeordnet werden.
Weisen jedoch nur die Kooperationspartner einer Anwaltskanzlei eine Qualifikation auf, wie sie in der Kopfleiste eines Briefbogens blickfangmäßig herausgestellt wird (im Beispiel der Wirtschaftsprüfer), reicht es nicht, wenn die betreffende Berufsbezeichnung am Rand des Briefkopfs durch Namensnennung des Kooperationspartners mit seiner beruflichen Stellung erläutert wird (BGH 23.9.02, AnwZ (B) 67/01).