· Nachricht · Wettbewerbsrecht
Gemeinschaftspraxis mit zwei Ärzten darf als „Zentrum“ bezeichnet werden
| Im medizinischen Bereich erwartet der Verkehr jedenfalls bei einer sich als „Zentrum“ bezeichnenden Arztpraxis keine Mindestanzahl an Ärztinnen oder Ärzten mehr, da auch ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)nach § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V keine solche Mindestanzahl mehr verlangt. Die Öffentlichkeit bzw. der angesprochene Verkehr hat sich angesichts häufig am Markt auftretender MVZ an den Zentrumsbegriff gewöhnt (OLG Frankfurt 11.5. 23, 6 U 4/23). |
Der Betreiber einer Praxis für plastische Chirurgie hatte beim LG einen Antrag auf Unterlassung der Werbung mit dem Begriff „Zentrum“ gestellt. Er hielt die Bezeichnung einer aus zwei Ärzten bestehenden Gemeinschaftspraxis als „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“ für irreführend. Das LG folgte der Auffassung des Antragstellers, die gegen die Entscheidung des OLG eingelegte Berufung hatte jedoch Erfolg.
Das OLG hat festgestellt, dass die Bezeichnung der Arztpraxis als „Zentrum“ für ästhetische und plastische Chirurgie aus Patientensicht nicht irreführend ist. Zwar erwartet der Verkehr grundsätzlich bei dem Begriff „Zentrum“ eine personelle und sachliche Struktur eines Unternehmens, die über vergleichbare Durchschnittsunternehmen hinausgeht. Im medizinischen Bereich weist der Begriff „Zentrum“ jedoch nicht mehr auf eine besondere Größe hin. Gemäß den aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen erfordert ein MVZ keine bestimmte Größe (§ 95 Abs. 1 S. 1 SGB V). Praxen mit zwei tätigen Ärzten haben daher die Möglichkeit, unter der Bezeichnung „Medizinisches Versorgungszentrum“ auf dem Markt aufzutreten.