· Nachricht · Wettbewerbsrecht/Berufsordnung
Hersteller wirbt im Praxisshop des Zahnarztes mit einer teilweisen Übernahme der Zahnreinigungskosten
| Wer Zahnärzten einen Werbeflyer zur Auslage in der Praxis zur Verfügung stellt, in dem für den Kauf von elektrischen Zahnbürsten damit geworben wird, dass der Werbende nicht nur einen Rabatt auf den Preis der Zahnbürste gewährt, sondern auch die Kosten für eine professionelle Zahnreinigung bzw. Zahnaufhellung bis zu 50 EUR bzw. 100 EUR erstattet werden, verstößt je nach den Umständen nicht gegen § 21 Abs. 1, 4 MBO-Z (OLG Hamburg 14.4.20, 3 W 17/20, Beschluss). |
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit elektrischen Zahnbürsten. Die Antragsgegnerin stellte Zahnarztpraxen einen Werbeflyer zur Auslage in der Praxis zur Verfügung (Anlage AST 1). Darin heißt es, dass nicht nur beim Kauf ein 30% Rabatt gewährt wird, sondern auch bis zu 50 EUR bei der nächsten professionellen Zahnreinigung oder bis zu 100 EUR bei einer Zahnaufhellung übernommen werden.
Das OLG war der Meinung, dass dadurch, dass der Zahnarzt einen Werbeflyer in seinen Praxisräumen auslegt bzw. dies erlaubt, er nicht schon die Verwendung seiner Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke i. S. v. § 21 Abs. 4 MBO-Z gestatte. Ist die Werbung berufsbezogen und nicht in unzulässiger Weise anpreisend, sondern (noch) sachangemessen, dann stellt allein die Übergabe bzw. Übersendung von Werbeflyern an Zahnärzte, auch wenn darin ein Dulden der Werbung eines Dritten i. S. d. § 21 Abs. 1 MBO-Z liegt, keine Aufforderung zu einer berufsrechtswidrigen Werbung bzw. zur Duldung einer solchen dar, wenn der jeweilige Zahnarzt nicht aufgefordert wird, die beworbenen Zahnbürsten ausdrücklich zu empfehlen, und wenn er die Behandlung des Gutscheinerwerbers ‒ aus welchen Gründen auch immer ‒ ablehnen kann (Anschluss an BGH, WRP 2016, 41, Rn. 2 ‒ Erfolgsprämie für Kundengewinnung).
Die werbliche Auslobung einer Beteiligung an den Kosten einer Zahnreinigung bzw. Zahnaufhellung durch den Hersteller/Vertreiber von (elektrischen) Zahnbürsten für den Fall des Kaufs einer solchen Zahnbürste ist keine nach § 7 Abs. 1 S. 1 HWG unzulässige Werbegabe an Zahnärzte, weil diese nicht Empfänger der ausgelobten Zuwendung sind, sondern aus ihrer Sicht bei einer Zahnreinigungs- oder Zahnaufhellungsbehandlung dieselbe Leistung wie bisher auch erbringen und dasselbe Entgelt dafür erhalten. In Bezug auf die Patienten liegt dagegen eine Zuwendung vor, jedoch handelt es sich insoweit um die nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG zulässige Zuwendung eines bestimmten bzw. auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrags.