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  • · Fachbeitrag · Widerspruchsverfahren

    KV muss Anwaltskosten bei erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung tragen

    Sachverhalt

    Die beklagte KV stellte die Abrechnung des als Radiologe und Nuklearmediziner an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Klägers für insgesamt acht Quartale sachlich-rechnerisch richtig und forderte rund 150.000 EUR zurück. Hiergegen erhob der Kläger durch einen bevollmächtigten Anwalt Widerspruch. Die KV half dem Widerspruch vollständig ab, erklärte jedoch die Zuziehung eines Rechtsanwalts für nicht notwendig, da dieser keine Stellungnahme abgegeben habe. Während Widerspruch und Klage erfolglos geblieben sind, hat das LSG die Beklagte verurteilt, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären. Die Notwendigkeit der Zuziehung sei insbesondere durch die außerordentliche Höhe des Kürzungsbetrags indiziert. Das Fehlen einer Widerspruchsbegründung lasse die Notwendigkeit der Zuziehung nicht entfallen.

     

    Anmerkung und Praxishinweis

    Das BSG bestätigte die von der Vorinstanz vertretene Auffassung: Die KV ist zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig ist. In diesem Fall durfte der Arzt die Hinzuziehung wegen der besonders hohen Kürzung für notwendig erachten. Neben den wirtschaftlichen Auswirkungen kann auch der Bildungs- und Erfahrungsstand des Arztes zu berücksichtigen sein.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 177 | ID 34051970