· Nachricht · Wirtschaftlichkeitsprüfung
Zweijährige Ausschlussfrist des Terminservice- und Versorgungsgesetzes
| Die Verkürzung der Ausschlussfrist auf zwei Jahre für eine Honorarberichtigung gilt nur für die Honorarbescheide, die erst nach deren Inkrafttreten am 11.5.19 wirksam wurden. Für die Geltung der zweijährigen Ausschlussfrist ist nicht auf den Zeitpunkt des Honorarrückforderungsbescheids abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der zu berichtigenden Honorarbescheide (SG Marburg 28.3.22, S 12 Ka 1/22, Beschluss). |
Es wird daher bei künftigen Prüfverfahren sehr genau zu klären sein, ob zugunsten des Arztes Verfristung geltend gemacht werden kann.
Quelle: ID 48544679