· Fachbeitrag · Zeitarbeit
Die Überlassung von Pflegefachkräften an steuerbefreite Betreuungseinrichtungen ist umsatzsteuerpflichtig
| Die Überlassung von qualifizierten Pflegekräften an Einrichtungen zur Betreuung und Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen stellt selbst keine Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 16 UStG dar. Es handelt sich auch nicht um eng verbundene Leistungen i.S. des § 4 Nr. 16 UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL (FG Hamburg 24.11.11, 6 K 233/10, NZB BFH V B 120/11). |
Die Beteiligten stritten darüber, ob die von einer Zeitarbeitsfirma erbrachte Personalüberlassung an Pflegeeinrichtungen gemäß § 4 Nr. 16 UStG umsatzsteuerfrei ist. Die Zeitarbeitsfirma verleiht bei ihr angestellte Pflegefachkräfte (Krankenpfleger, -schwestern, Altenpfleger, -innen) an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen i.S. von § 4 Nr. 16 UStG. Die Arbeitnehmer sind organisatorisch in die jeweilige Pflegeeinrichtung eingegliedert. Sie führen die Pflegeleistungen im Auftrag dieser Einrichtung durch und sind insoweit weisungsgebunden. Die Dienst- und Fachaufsicht über die Tätigkeit der Leiharbeitnehmer obliegt der betreffenden Pflegeeinrichtung. Das Finanzamt behandelte die Umsätze der Zeitarbeitsfirma als steuerpflichtig.
Das FG Hamburg wies die dagegen erhobene Klage ab, denn die Zeitarbeitsfirma betreibt selbst keine Einrichtung zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen i.S. von § 4 Nr. 16 UStG. Wenn es bereits an der eigenen Erbringung der steuerbefreiten Hauptleistung fehlt, kann sich die Firma auch nicht darauf berufen, ihre Leistungen seien eine eng mit dieser verbundene Nebenleistung. Schließlich ließ das FG auch nicht das Argument gelten, dass die Belastung der Leistungen mit Umsatzsteuer dem Zwecke von § 4 Nr. 16 UStG widerspreche. Dass sich so die Leistungen der Betreuungseinrichtungen verteuerten, sei systemimmanent und liege außerhalb des Regelungsbereichs des § 4 Nr. 16 UStG bzw. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.