· Nachricht · Einkommensteuer
Anspruch auf AfA nach Verbrauch des AfA-Volumens durch fehlerhaften, aber bestandskräftigen Sofortabzug
| Zu Unrecht überhöht vorgenommene AfA, die verfahrensrechtlich nicht mehr berichtigt werden kann, führt nach der Rechtsprechung des BFH nicht dazu, dass sich im Ergebnis das AfA-Volumen erhöht (etwa BFH 21.11.13, IX R 12/13, BStBl II 14, 563). Nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf (1.2.19, 3 K 2466/18 F. EFG 19, 1667; Rev. BFH IX R 14/19, Einspruchsmuster ) sollen diese Grundsätze erst recht für den Fall gelten, dass die Anschaffungskosten bereits in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt worden sind. |
Im Streitfall schaffte der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter an und schrieb diese (grundsätzlich zutreffend) über zehn Jahre ab, nahm aber parallel auch (fehlerhaft) einen Sofortabzug vor. Während einer Betriebsprüfung kamen die Beteiligten übereinstimmend zu der Erkenntnis, dass der Sofortabzug nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Da der Sofortabzug aufgrund eingetretener Bestandskraft nicht mehr rückgängig gemacht werden konnte, erkannte das FA im Gegenzug in dem noch offenen Streitjahr die vorgenommene AfA nicht an. Auch das FG lehnte die erneute steuermindernde Berücksichtigung der Anschaffungskosten als Werbungskosten im Rahmen der AfA ab.
PRAXISTIPP | Da der BFH auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Steuerpflichtigen hin die Revision zugelassen hat, bleibt abzuwarten, wie die Konstellation der fortlaufenden AfA-Inanspruchnahme nach bestandskräftigem Sofortabzug höchstrichterlich gewürdigt werden wird. Gegen betroffene Steuerbescheide sollten steuerliche Berater bis dahin Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. |