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  • · Fachbeitrag · Angestellte (Zahn-)Ärzte

    Neue Regelungen zur Gleichstellung mit Vertragsärzten

    von RA, FAfStR Dr. Jens-Peter Damas, Berlin, ETL Medizinrecht

    | Bislang sind angestellte Ärzte gegenüber Vertragsärzten in mehrerlei Hinsicht benachteiligt. So konnte z.B. bislang nur für den Vertragsarzt selbst ein Vertreter bestellt werden. Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) greift eine Reihe dieser Ungleichbehandlungen auf und schließt einige Lücken. |

    1. Ruhen der Arztstelle (§ 95 Abs. 9 S. 4 SGB V)

    Analog zum Ruhen der Zulassung ist auch das Ruhen der Arztstelle vorgesehen. Im Sinne gleicher Rahmenbedingungen für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und MVZ wird klargestellt, dass die Vorschriften zum Ruhen einer Zulassung für die Anstellungsgenehmigung entsprechend gelten.

    2. Verlegung der Tätigkeit angestellter Ärzte (§ 24 Ärzte-ZV)

    Mit der Ergänzung in § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV soll sichergestellt werden, dass medizinische Versorgungszentren (MVZ) bei Zulassung und Betrieb nicht gegenüber Vertragsärzten benachteiligt sind. Daher wird die Verlegung einer Anstellungsgenehmigung von einem MVZ in ein anderes MVZ (in gleicher Trägerschaft) geregelt. Eine solche Übertragung der Anstellungsgenehmigung ist jetzt analog der Sitzverlegung bei der Zulassung möglich, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen.

     

    PRAXISHINWEIS | Anders als die Gesetzesbegründung glauben macht, gilt die Ergänzung dem Wortlaut nach für alle „genehmigten Anstellungen“, also auch für Einzelpraxen und Gemeinschaftspraxen bzw. Berufsausübungsgemeinschaften. Sofern z.B. innerhalb von überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften nicht bereits die Migration der Vertragsärzte innerhalb der Standorte für eine organisatorische Erleichterung sorgt, wird diese nun flankiert durch eine entsprechende Möglichkeit der Umorganisation bzgl. der genehmigten Arztstellen.

     

    3. Abrechnungsprüfung (§ 106a Abs. 2 SGB V)

    Rechneten angestellte Ärzte in MVZ mehr als 520 Stunden im Quartal ab, war dies ein Aufhänger für eine Abrechnungsprüfung. Mit dem Gesetz wird die Grenze für alle Ärzte auf 780 Stunden im Quartal erhöht.

    4. Vertretung von angestellten Ärzten (§ 32b Ärzte-ZV)

    Nach § 1 Abs. 3 finden die Regelungen der Ärzte-ZV zwar entsprechend Anwendung für angestellte Ärztinnen und Ärzte. Wegen unterschiedlicher Auslegungen in der Praxis bedarf es aber einer Klarstellung, dass auch die Regelungen zur Vertretung für die angestellte Ärztin bzw. den angestellten Arzt gelten. Darüber hinaus werden die Vertretungsgründe an die Rechtslage für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte im Falle des Todes angepasst.

     

    Der Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) regelt, dass im Falle des Todes einer Vertragsärztin bzw. eines Vertragsarztes die Praxis durch einen Vertreter für längstens sechs Monate fortgeführt werden kann („Witwen-Quartal“). Mit der Ergänzung in § 32b Abs. 6 Ärzte-ZV wird jetzt auch eine dem BMV-Ä entsprechende Regelung für die genehmigte Arztstelle eingeführt. Darüber hinaus werden weitere Vertretungsgründe geregelt, die nur bei angestellten Ärztinnen bzw. Ärzten in Betracht kommen. Eine Vertretung soll insbesondere auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder beispielsweise Freistellung möglich sein.

    5. Anpassung der Gebührenregelungen (§ 46 Ärzte-ZV)

    Um mehr Ärztinnen und Ärzte für eine Niederlassung in unterversorgten Gebieten zu gewinnen, darf der Zulassungsausschuss in unterversorgten Gebieten für die Zulassung keine Gebühren mehr erheben. Der Zulassungsausschuss kann von der Erhebung von Gebühren auch absehen oder diese reduzieren, wenn es aus Versorgungsgründen angezeigt ist.

     

    Bei der Nachbesetzung einer genehmigten Anstellung sind die Gebühren um 50 % zu reduzieren. Mit der Gebührenreduktion sollen kooperative Versorgungsformen, die insbesondere für junge Ärztinnen und Ärzte attraktiv sind, gefördert werden. Zudem soll die Höhe der Gebühren nicht dazu führen, dass Anstellungen wegen des möglichen Ausscheidens aus der Praxis nicht erfolgen, z.B. bei Erziehungszeiten und der dann erforderlichen hohen gebührenpflichtigen Nachbesetzung der genehmigten Anstellung.

    6. Fazit

    Die Regelungen zu angestellten Ärzten sind weitgehend klarstellender Natur und stellen sinnvolle Ergänzungen dar. Die Übertragung der Anstellungsgenehmigung innerhalb eines MVZ-Trägers dient zunächst der Flexibilität. Dies ist zu begrüßen. Gleichzeitig wird quasi als ausgleichendes Element der Prüfmodus der Sitzverlegung in die Regelung integriert. Damit könnte eine einheitliche Entscheidungspraxis einhergehen. Schließlich ist auch die großzügige Ausweitung der Vertretungsregelungen gemäß den Praxiserfordernissen als Fortschritt zu werten.

     

    HINWEIS | Unter www.iww.de/pfb/downloadrubrik/sonderausgaben können Sie alle Beiträge auch als PDF-Datei herunterladen!

    Quelle: Ausgabe 09 / 2015 | Seite 247 | ID 43517863