· Fachbeitrag · Arztstrafrecht
§ 299a StGB - Antikorruption im Gesundheitswesen
von RA FA MedR Dr. iur. Andreas Meschke, Düsseldorf, www.moellerpartner.de
| Das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen trat Juni 2016 in Kraft. Mit dem Gesetz soll eine vom BGH gerügte Strafbarkeitslücke geschlossen werden. Was Ärzte und ihre Berater über die Neuregelung des § 299a StGB wissen sollten und vor allem, welche Situationen in Bezug auf den Korruptionsverdacht besonders gefährlich sind, zeigt dieser Beitrag anhand zahlreicher Beispiele. |
1. Hintergründe und Überblick
Zuweisung gegen Entgelt war schon immer verboten! Es gibt hiergegen eine Regelung in § 31 jeder Berufsordnung auf Ebene der (Landes-)Ärztekammern. Im Vertragsarztrecht gilt das Verbot gemäß § 73 Abs. 7 SGB V (mit der Möglichkeit zur Sanktionierung bis hin zur Zulassungsentziehung). Und in bestimmten Zusammenhängen stuft § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) das Verhalten als Ordnungswidrigkeit ein. Die Strafbarkeit war aber umstritten.
Der Große Senat des BGH (29.3.12, GSSt 2/11, PFB 12, 200) hatte dann einen Schlusspunkt gesetzt: Niedergelassene Vertragsärzte handeln bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben im GKV-System weder als Amtsträger noch als Beauftragte der Krankenkassen, sodass die Korruptionstatbestände des Strafgesetzbuchs für sie grundsätzlich nicht anwendbar sind. Gleichzeitig forderte der BGH den Gesetzgeber auf, diese strafpolitische Lücke zu schließen.
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