· Fachbeitrag · Bedarfsplanung
Die praktischen Auswirkungen der neuen Bedarfsplanungsrichtlinie auf den niedergelassenen Arzt
von StB Michael Friebe und RAin Laura Berthmann, Nürnberg
| Zur Sicherung einer ausgewogenen haus- und fachärztlichen Versorgung hat der Gesetzgeber im Jahr 1993 die Bedarfsplanung eingeführt. Drohte vor 20 Jahren noch eine Ärzteschwemme, so herrscht heute Ärztemangel, insbesondere in ländlichen Regionen. Zudem fehlt es an ärztlichem Nachwuchs in der haus- und fachärztlichen Grundversorgung. Der Gesetzgeber reagierte auf diese Entwicklung mit Einführung des Versorgungsstrukturgesetzes (1.1.12) und der darin enthaltenen Reform zur Bedarfsplanung, die nunmehr vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossen und veröffentlicht ist. |
1. Gesetzliche Neuordnung der Bedarfsplanungsrichtlinie
Die Richtlinie zur Bedarfsplanung bestimmt ein einheitliches Verfahren zur Feststellung eines allgemeinen ärztlichen Versorgungsbedarfs (Verhältniszahl) bzw. Grundlagen und Verfahren zur Feststellung von Über- und Unterversorgung sowie regionale Besonderheiten und definiert hierzu entsprechende Planungsbereiche der jeweiligen Fachgruppen. Maßstab ist eine ausgewogene haus- und fachärztliche Versorgung im Bundesgebiet.
Zum 1.1.13 ist die Bedarfsplanungsrichtlinie mit dem Ziel reformiert worden, die hausärztliche Versorgung möglichst lokal darzustellen; je spezialisierter die ärztliche Leistung (z.B. Radiologie oder Strahlentherapie) ist, desto größer ist der Planungsbereich für diese Arztgruppe.
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