· Fachbeitrag · Betriebswirtschaft
Das Medizinische Versorgungszentrum im Blick der Betriebswirtschaft - Die Gründung
Dipl.-Kfm. Dr. Rolf Michels, Steuerberater, Köln
| Ein funktionsfähiges Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist als eine Wirtschaftseinheit i.S. der Betriebswirtschaftslehre zu klassifizieren. Bei der Betrachtung der betriebswirtschaftlichen Aspekte eines MVZ sind spezielle Fragestellungen zu beachten, die für andere Wirtschaftseinheiten keine Relevanz haben. Der Beitrag befasst sich daher mit den Besonderheiten, die insbesondere in der Gründungsphase zu beachten sind. |
1. Gründungsvoraussetzungen
Mit der gesetzlichen Legitimation von MVZ können unter ärztlicher Leitung fachübergreifende Einrichtungen gegründet werden, in denen Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Als Rechtsform kommt sowohl die juristische Person, z.B. GmbH, oder eine Gesamthandsgemeinschaft, z.B. BGB-Gesellschaft, in Betracht. Das Merkmal der fachübergreifenden Tätigkeit verlangt, dass mindestens zwei Ärzte verschiedener Fachrichtungen im MVZ arbeiten müssen.
Zu der Gründung eines MVZ sind sowohl Vertragsärzte als auch zugelassene Krankenhausträger (§ 108 SGB V) berechtigt. Nach noch aktuell geltendem Rechtsstand sind alle Leistungserbringer, die wegen Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gründungsberechtigt (z.B. also auch eine Physiotherapie-GmbH). Das Versorgungsstrukturgesetz wird den Gründerkreis voraussichtlich ab 1.1.12 (1.4.12) auf den genannten Personenkreis beschränken. Für bereits zugelassene MVZ besteht ein Bestandsschutz. An der Entstehung eines MVZ können Ärzte eines zulassungsbeschränkten Fachbereichs nur mitwirken, wenn die Genehmigung zur vertragsärztlichen Versorgung bereits erteilt wurde. Die Einbindung der Arztzulassungen in das MVZ kann entweder über das sogenannte Kaufmodell oder das Fusionsmodell erfolgen.
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