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  • · Fachbeitrag · Betriebswirtschaftliche Beratung

    Optimierung des steuerlichen Abzugs von Zinsen

    von StB Dipl.-Kfm. Dirk Klinkenberg, www.curator.de, Bergisch-Gladbach

    | Die Verlagerung von Zinsaufwand aus dem privaten in den steuerlich wirksamen Bereich ist ein bekanntes Gestaltungsmittel. Trotzdem wird dieser Aspekt manchmal nicht genug beachtet, weil die monetäre Auswirkung über langfristige Finanzierungszeiträume nicht ausreichend bewusst ist. Der Beitrag will das Bewusstsein dafür schärfen. |

    1. Grundlagen

    Zinsen können immer dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Finanzierung im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen steht (Ausnahme: Zinsen aus der Finanzierung von Kapitalvermögen mit Einführung der Abgeltungsteuer, § 20 Abs. 9 EStG). Entsprechend kann Zinsaufwand in die betriebliche Sphäre verlagert werden, wenn privat veranlasste Finanzierungen (z. B. für ein Eigenheim) aus betrieblicher Liquidität bestritten werden und die Lücke durch ein betriebliches Darlehen geschlossen wird.

     

    • Überentnahmeregelung (§ 4 Abs. 4a EStG)

    Betriebliche Schuldzinsen können aber steuerlich nicht geltend gemacht werden, soweit Überentnahmen vorliegen. Überentnahmen entstehen, wenn die Entnahmen eines Wirtschaftsjahres die Summe aus Gewinn und Einlagen des gleichen Jahres übersteigen (§ 4 Abs. 4a EStG ). Es werden 6 % der Überentnahmen typisiert als nichtabziehbare Schuldzinsen angesehen.

     

    § 4 Abs. 4a EStG ist nicht auf Schuldzinsen aus „Investitionsdarlehen“ anzuwenden, die aus der Anschaffung oder Herstellung betrieblicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens resultieren. Die Regelung betrifft vielmehr Schuldzinsen aus der Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens.

     

    Dadurch wird die Möglichkeit, privat veranlassten Zinsaufwand in die betriebliche Sphäre zu verlagern, begrenzt.