· Fachbeitrag · Familienpool
Die Besteuerung einer Immobilien-Familiengesellschaft
von StB Jan Böttcher, LL. M., Nürnberg
| Zwar kommen als immobilienbesitzende Familiengesellschaften grundsätzlich sowohl Kapital- als auch Personengesellschaften in Betracht. In der Praxis dominiert jedoch nach wie vor die Bruchteilsgemeinschaft. Über die hierauf anzuwendende Bruchteilsbetrachtung und die Folgen bei der Errichtung einer solchen Gesellschaft wurde im Beitrag „Die Errichtung einer Immobilien-Familiengesellschaft“ (Böttcher, PFB 22, 135 ) berichtet. In diesem Beitrag geht es um die laufende Besteuerung des Familienpools. |
1. Einkünftererzielung
Trotz der auf der Vermögensebene angewendeten Bruchteilsbetrachtung gilt die vermögensverwaltende Personengesellschaft selbst für Zwecke der Einkommensbesteuerung als Subjekt der Einkünfteerzielung. Das heißt, die Qualifikation der Einkünfte richtet sich nach den durch die Gesellschaft verwirklichten Tätigkeitsmerkmalen. Die Einkünfte werden gemeinschaftlich erzielt und sind Gegenstand der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO. Die Gesellschaft kann gleichzeitig Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten erzielen, z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG.
1.1 Einkünfteerzielungsabsicht auf zwei Ebenen
Durch diese „Doppelung“ der Steuersubjekte (denn Einkünfte können nur die Gesellschafter erzielen, vgl. §§ 1, 2 EStG) ist die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sowohl auf Ebene der Gesellschaft als auch beim Gesellschafter vorzunehmen (sog. dualistischer Ansatz).
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