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  • · Nachricht · Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

    Machen Sie sich mit dem Gesellschaftsregister vertraut

    | Das MoPeG wirft seine Schatten voraus. Im Wesentlichen tritt es zwar erst am 1.1.24 in Kraft, doch insbesondere GbR-Gesellschafter sollten sich bereits jetzt mit dem Gesetz befassen. Das ‒ sehr umfangreiche ‒ Gesetz enthält 137 Artikel. Von besonderer Relevanz ist das neu geschaffene Gesellschaftsregister, in das sich GbRs und ihre Gesellschafter künftig eintragen lassen können (§§ 705 bis 740c BGB). Das Gesellschaftsregister tritt selbstständig neben das Handels- und Transparenzregister. |

     

    Eintragung ins Gesellschaftsregister ist freiwillig

    Die Eintragung ins Gesellschaftsregister ist zwar nicht zwingend, kann für die GbR und ihre Gesellschafter aber vorteilhaft sein, weil dadurch die Transparenz erhöht wird, was potenzielle Geschäftspartner wiederum zu schätzen wissen. Im Übrigen ist die Eintragung sinnvoll, weil damit die gesetzliche „Registerfähigkeit“ der Gesellschaft erreicht wird. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft beispielsweise ins Grundbuch eingetragen werden kann. Eine GbR kann damit ‒ nunmehr gesetzlich anerkannt ‒ selbst ein registriertes Recht, zum Beispiel ein Grundstück, erwerben. Gleiches gilt für die Eintragung ins Markenregister. Andererseits bedeutet dies, dass die Grundbuchämter die Eintragung ins Grundbuch nur vornehmen, wenn die GbR ordnungsgemäß im Gesellschaftsregister verzeichnet ist.

     

    Öffentliches, bei den Amtsgerichten geführtes Register

    Das neue Gesellschaftsregister wird bei den Amtsgerichten geführt. Da es sich um ein öffentliches Register handelt, besteht für den allgemeinen Rechtsverkehr ein Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben. Jede eingetragene GbR muss einen entsprechenden Rechtsformzusatz wie „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechtes“ führen. Wenn in einer eingetragenen Gesellschaft keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, muss der Name eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.

     

    Angaben, die eingetragen werden

    Die Anmeldung muss unter anderem den Namen, den Sitz und die Anschrift der Gesellschaft enthalten, darüber hinaus die Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnorte aller Gesellschafter. Anzugeben ist ferner die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter. Nach der „Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters und zur Änderung der Handelsregisterverordnung“ soll im Übrigen der Gegenstand der Gesellschaft, soweit er sich nicht aus dem Namen ergibt, bei der Anmeldung angegeben werden.

     

    Ändert sich die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, ist dies zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, so sind auch das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt eines neuen Gesellschafters zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Daneben müssen wirtschaftlich Berechtigte an das Transparenzregister gemeldet werden.

     

    Wenn der Erwerb einer Immobilie durch die GbR selbst geplant ist und zudem Hypotheken oder Grundschulden ins Grundbuch eingetragen werden sollen, könnte die an sich freiwillige Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister de facto zu einem Zwang werden. Daher sollten sich GbR-Gesellschafter schon jetzt mit den Vor- und Nachteilen der Eintragung ins Gesellschaftsregister vertraut machen. Wenn die Eintragung ins Gesellschaftsregister begehrt wird, sollte aber beachtet werden, dass alle Gesellschafter mit Namen, Anschrift und Geburtsdatum zu benennen sind. Daran hat möglicherweise nicht jeder Gesellschafter ein Interesse. Im Extremfall kann daher sogar ein Gesellschafterwechsel angebracht sein.

     

    PRAXISTIPP | Auch wenn das Positive des Gesellschaftsregisters das Negative überwiegt und mit ihm ein gewisser Gutglaubensschutz einhergeht, so sollten Gläubiger oder potenzielle Geschäftspartner dessen Wirkung aber auch nicht überbewerten. Denn beispielsweise sind der Umfang der Beteiligung einzelner Gesellschafter, eventuelle Verbindlichkeiten oder gar eine Überschuldung nicht erkennbar.

     
    Quelle: ID 49570459