· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Bundestag berät über den Gesetzentwurf der Bundesregierung für das eHealth-Gesetz
von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Mit dem Ziel, flächendeckend nutzbringende elektronische Anwendungen für eine Verbesserung der Patientenversorgung einzuführen, hatte das Bundesministerium für Gesundheit im Januar den Entwurf eines Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen („eHealth-Gesetz“) vorgelegt. Am 3.7.15 befasste sich der Bundestag in erster Lesung mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung . Das Gesetz soll 2016 in Kraft treten. Die wesentlichen Elemente des Entwurfs werden im Folgenden erläutert. |
1. Einzelmaßnahmen der Digitalisierung
Seit dem 1.1.15 ersetzt die elektronische Gesundheitskarte (eGK) beim Arzt- und Zahnarztbesuch die Krankenversichertenkarte als Versicherungsnachweis. Der Gesetzgeber möchte die Einführung von Anwendungen der eGK beschleunigen. So sollen etwa Ärzte, die künftig einen Satz notfallrelevanter Patientendaten auf der eGK erstellen und aktualisieren, eine Vergütung erhalten. Der einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) und die Zuschläge für Telematik sind entsprechend anzupassen.
Krankenhäuser erhalten für die Erstellung eines elektronischen Entlassungsbriefs (auf der Basis der bestehenden Regelungen für die Papierform) eine Vergütung von 1 EUR pro Behandlungsfall, Arztpraxen für das Einlesen 50 Cent. Diese Anschubfinanzierung sollen vom 1.7.16 bis zum 30.6.18 die Krankenkassen leisten. Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen erhalten zusätzlich in 2016 und 2017 für die Übermittlung jedes elektronischen Briefs ohne Post-, Boten- oder Kurierdienste 55 Cent. Ab 2018 sollen elektronische Briefe nur noch bezahlt werden, wenn für die Übermittlung die Telematikinfrastruktur genutzt wird.
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